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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §73 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2014, 2013/07/0164, und vom 21. November 2012, 2009/07/0118) ist eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition als Verpflichteter eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages nach § 73 AWG nicht vorgesehen. Nach § 74 AWG ist subsidiär als Adressat eines solchen Auftrages der aktuelle Liegenschaftseigentümer heranzuziehen, wobei gemäß § 74 Abs. 2 AWG je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um einen Rechtsnachfolger, für das Heranziehen unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Ein historischer, nicht mehr aktueller Liegenschaftseigentümer darf auf der Grundlage des § 74 AWG nicht herangezogen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0105, und das erwähnte Erkenntnis vom 20. Februar 2014).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2014, 2013/07/0164, und vom 21. November 2012, 2009/07/0118) ist eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition als Verpflichteter eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages nach Paragraph 73, AWG nicht vorgesehen. Nach Paragraph 74, AWG ist subsidiär als Adressat eines solchen Auftrages der aktuelle Liegenschaftseigentümer heranzuziehen, wobei gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AWG je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um einen Rechtsnachfolger, für das Heranziehen unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Ein historischer, nicht mehr aktueller Liegenschaftseigentümer darf auf der Grundlage des Paragraph 74, AWG nicht herangezogen werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0105, und das erwähnte Erkenntnis vom 20. Februar 2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160071.L01Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017