Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs1;Rechtssatz
Der Vorstellung, das Verwaltungsgericht müsse von der belangten Behörde nicht substantiiert Bestrittenes seinen Feststellungen ungeprüft zugrunde legen, steht § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO und die dazu sowie die zur Vorgängerregelung des § 289 Abs. 2 zweiter Satz BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Demnach ist das Verwaltungsgericht berechtigt, die zwischen den Parteien unstrittigen Standpunkte nicht zu teilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, 2007/15/0036, und vom 11. Februar 2016, Ra 2015/13/0047).Der Vorstellung, das Verwaltungsgericht müsse von der belangten Behörde nicht substantiiert Bestrittenes seinen Feststellungen ungeprüft zugrunde legen, steht Paragraph 279, Absatz eins, zweiter Satz BAO und die dazu sowie die zur Vorgängerregelung des Paragraph 289, Absatz 2, zweiter Satz BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Demnach ist das Verwaltungsgericht berechtigt, die zwischen den Parteien unstrittigen Standpunkte nicht zu teilen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, 2007/15/0036, und vom 11. Februar 2016, Ra 2015/13/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160064.L03Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017