RS Vwgh 2017/5/30 Ra 2017/16/0064

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279 Abs1;
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Der Vorstellung, das Verwaltungsgericht müsse von der belangten Behörde nicht substantiiert Bestrittenes seinen Feststellungen ungeprüft zugrunde legen, steht § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO und die dazu sowie die zur Vorgängerregelung des § 289 Abs. 2 zweiter Satz BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Demnach ist das Verwaltungsgericht berechtigt, die zwischen den Parteien unstrittigen Standpunkte nicht zu teilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, 2007/15/0036, und vom 11. Februar 2016, Ra 2015/13/0047).Der Vorstellung, das Verwaltungsgericht müsse von der belangten Behörde nicht substantiiert Bestrittenes seinen Feststellungen ungeprüft zugrunde legen, steht Paragraph 279, Absatz eins, zweiter Satz BAO und die dazu sowie die zur Vorgängerregelung des Paragraph 289, Absatz 2, zweiter Satz BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Demnach ist das Verwaltungsgericht berechtigt, die zwischen den Parteien unstrittigen Standpunkte nicht zu teilen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, 2007/15/0036, und vom 11. Februar 2016, Ra 2015/13/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160064.L03

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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