RS Vwgh 2017/5/30 Ra 2017/16/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2017
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/16/0166 E 19. März 2015 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nichts ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, 2009/13/0078, mwN). Dies trifft auch zu, wenn ein handelsrechtlicher Geschäftsführer erst ab einem bestimmten Zeitpunkt "nur mehr am Papier" als Geschäftsführer aufscheint, hingegen ein anderer die faktische Geschäftsführung wahrnimmt.Dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach Paragraph 80, BAO treffenden Pflichten nichts ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, 2009/13/0078, mwN). Dies trifft auch zu, wenn ein handelsrechtlicher Geschäftsführer erst ab einem bestimmten Zeitpunkt "nur mehr am Papier" als Geschäftsführer aufscheint, hingegen ein anderer die faktische Geschäftsführung wahrnimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160025.L01

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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