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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/07/0035Rechtssatz
Liegen den Teilkollaudierungsbescheiden jeweils Teile eines (oder mehrerer) Bewilligungsbescheide zu Grunde, um deren Übereinstimmung mit den jeweils errichteten Anlageteilen es geht, so bestimmt der Parteienkreis dieser "Teilbewilligungsverfahren" den Parteienkreis der Teilkollaudierungsverfahren. Kommt jemandem Parteistellung in einem oder mehreren "Teilbewilligungsverfahren" zu, folgt daraus die Parteistellung im jeweiligen Teilkollaudierungsverfahren. Wird das Bewilligungsverfahren nicht geteilt durchgeführt, so kann sich bei einem geteilten Kollaudierungsverfahrens erst zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit ergeben, die Parteienkreise der Teilkollaudierungsverfahren zu bestimmen. Eine generelle Aussage, wonach jeder Partei des Bewilligungsverfahrens Parteistellung in jedem Teilkollaudierungsverfahren und damit auch das Recht auf Bescheidzustellung aller Teilkollaudierungsbescheide zukommt, kann daher nicht getroffen werden.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070034.L03Im RIS seit
07.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017