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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/07/0035Rechtssatz
Liegt ein in einzelne Abschnitte geteiltes Kollaudierungsverfahren vor, so handelt es sich bei dem dem einzelnen Verfahrensteil beizuziehenden Parteienkreis um die Personen, die in dem jeweiligen Teilbereich bereits im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatten. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Kollaudierungsverfahren unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren auch denjenigen zu, die durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in ihren Rechten berührt werden. Die Frage, ob eine Partei eines Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 bei Erlassung zweier oder mehrerer Teilkollaudierungsbescheide ein Recht auf die Zustellung aller Teilkollaudierungsbescheide hat, ist daher fallbezogen zu beantworten.Liegt ein in einzelne Abschnitte geteiltes Kollaudierungsverfahren vor, so handelt es sich bei dem dem einzelnen Verfahrensteil beizuziehenden Parteienkreis um die Personen, die in dem jeweiligen Teilbereich bereits im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatten. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Kollaudierungsverfahren unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren auch denjenigen zu, die durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in ihren Rechten berührt werden. Die Frage, ob eine Partei eines Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, WRG 1959 bei Erlassung zweier oder mehrerer Teilkollaudierungsbescheide ein Recht auf die Zustellung aller Teilkollaudierungsbescheide hat, ist daher fallbezogen zu beantworten.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070034.L02Im RIS seit
07.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017