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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Das Vorhandensein eines allfälligen privatrechtlichen Titels zur Fassung und Ableitung einer Quelle hindert nicht das Erlöschen eines eingeräumten Wasserbenutzungsrechts und steht auch der Feststellung dieses Erlöschens nicht entgegen. Der privatrechtliche Titel wird durch die Erlöschensfeststellung nicht berührt, da diese nur die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten iSd § 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 erfasst (vgl. E 20. Juli 1995, 95/07/0041).Das Vorhandensein eines allfälligen privatrechtlichen Titels zur Fassung und Ableitung einer Quelle hindert nicht das Erlöschen eines eingeräumten Wasserbenutzungsrechts und steht auch der Feststellung dieses Erlöschens nicht entgegen. Der privatrechtliche Titel wird durch die Erlöschensfeststellung nicht berührt, da diese nur die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten iSd Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 erfasst vergleiche E 20. Juli 1995, 95/07/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070032.L02Im RIS seit
07.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017