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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0056Rechtssatz
Ob bei bereits (wenn auch teils in rechtswidriger Weise) errichteten Bauwerken ein Baubewilligungsverfahren zur Änderung von Gebäuden (§ 6 lit. b Krnt BauO 1996) oder ein solches zur Änderung einer Baubewilligung (§ 22 Abs. 1 Krnt BauO 1996) durchzuführen ist, macht in Bezug auf die den Nachbarn zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte keinen Unterschied, gründet sich doch in beiden Fällen (bei § 6 lit. b leg. cit. unmittelbar, bei § 22 Abs. 1 leg. cit. durch Verweisung) ihre Parteistellung auf § 23 Krnt BauO 1996.Ob bei bereits (wenn auch teils in rechtswidriger Weise) errichteten Bauwerken ein Baubewilligungsverfahren zur Änderung von Gebäuden (Paragraph 6, Litera b, Krnt BauO 1996) oder ein solches zur Änderung einer Baubewilligung (Paragraph 22, Absatz eins, Krnt BauO 1996) durchzuführen ist, macht in Bezug auf die den Nachbarn zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte keinen Unterschied, gründet sich doch in beiden Fällen (bei Paragraph 6, Litera b, leg. cit. unmittelbar, bei Paragraph 22, Absatz eins, leg. cit. durch Verweisung) ihre Parteistellung auf Paragraph 23, Krnt BauO 1996.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060006.L03Im RIS seit
06.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017