RS Vwgh 2017/5/30 Ra 2016/16/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

BAO §210;
MinStG 1995 §21 Abs1 Z5;
MinStG 1995 §22 Abs1 Z4;
  1. BAO § 210 heute
  2. BAO § 210 gültig ab 30.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. BAO § 210 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  4. BAO § 210 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 210 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Rechtssatz

Ist der Steuerschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 MinStG der Verwender (wenn Kraftstoff nicht im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, somit wenn der Kraftstoff nicht im Rahmen eines Betriebes, sondern durch einen "Privaten" oder im Rahmen eines Betriebes, dessen Geschäftsleitung sich nicht im Steuergebiet befindet, abgegeben wird), so legt das MinStG für diesen Verwender keine Anmeldefrist fest und wird für diesen Verwender im MinStG keine (besondere) Zahlungsfrist bestimmt. Dies gilt auch für den Steuerschuldner nach § 22 Abs. 1 Z 4 MinStG, der Inhaber eines Betriebes ist, welcher keinen Kraftstoffbetrieb darstellt, in dessen Rahmen aber ein Kraftstoff iSd § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG abgegeben wird und dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet.Ist der Steuerschuldner gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, MinStG der Verwender (wenn Kraftstoff nicht im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, somit wenn der Kraftstoff nicht im Rahmen eines Betriebes, sondern durch einen "Privaten" oder im Rahmen eines Betriebes, dessen Geschäftsleitung sich nicht im Steuergebiet befindet, abgegeben wird), so legt das MinStG für diesen Verwender keine Anmeldefrist fest und wird für diesen Verwender im MinStG keine (besondere) Zahlungsfrist bestimmt. Dies gilt auch für den Steuerschuldner nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, MinStG, der Inhaber eines Betriebes ist, welcher keinen Kraftstoffbetrieb darstellt, in dessen Rahmen aber ein Kraftstoff iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, MinStG abgegeben wird und dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160087.L07

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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