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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §210;Rechtssatz
Ist der Steuerschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 MinStG der Verwender (wenn Kraftstoff nicht im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, somit wenn der Kraftstoff nicht im Rahmen eines Betriebes, sondern durch einen "Privaten" oder im Rahmen eines Betriebes, dessen Geschäftsleitung sich nicht im Steuergebiet befindet, abgegeben wird), so legt das MinStG für diesen Verwender keine Anmeldefrist fest und wird für diesen Verwender im MinStG keine (besondere) Zahlungsfrist bestimmt. Dies gilt auch für den Steuerschuldner nach § 22 Abs. 1 Z 4 MinStG, der Inhaber eines Betriebes ist, welcher keinen Kraftstoffbetrieb darstellt, in dessen Rahmen aber ein Kraftstoff iSd § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG abgegeben wird und dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet.Ist der Steuerschuldner gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, MinStG der Verwender (wenn Kraftstoff nicht im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, somit wenn der Kraftstoff nicht im Rahmen eines Betriebes, sondern durch einen "Privaten" oder im Rahmen eines Betriebes, dessen Geschäftsleitung sich nicht im Steuergebiet befindet, abgegeben wird), so legt das MinStG für diesen Verwender keine Anmeldefrist fest und wird für diesen Verwender im MinStG keine (besondere) Zahlungsfrist bestimmt. Dies gilt auch für den Steuerschuldner nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, MinStG, der Inhaber eines Betriebes ist, welcher keinen Kraftstoffbetrieb darstellt, in dessen Rahmen aber ein Kraftstoff iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, MinStG abgegeben wird und dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160087.L07Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017