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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Das Ergebnis der Beweiswürdigung, die vom Bundesfinanzgericht aus den Beweismitteln im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse sind nicht Gegenstand des Parteiengehörs nach § 183 Abs. 4 iVm § 269 Abs. 1 BAO (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2012, 2009/15/0084).Das Ergebnis der Beweiswürdigung, die vom Bundesfinanzgericht aus den Beweismitteln im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse sind nicht Gegenstand des Parteiengehörs nach Paragraph 183, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, BAO vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2012, 2009/15/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160087.L03Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017