RS Vwgh 2017/5/30 Ra 2016/16/0087

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Da sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am "Beweismaß" nach der klaren Rechtslage nichts geändert hat, hat auch der Verwaltungsgerichtshof an die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes ohne Änderung den Maßstab der Schlüssigkeit angelegt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 29. März 2017, Ra 2015/15/0048, vom 29. März 2017, Ra 2015/15/0033 und vom 25. Februar 2016, Ra 2016/16/0006).Da sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am "Beweismaß" nach der klaren Rechtslage nichts geändert hat, hat auch der Verwaltungsgerichtshof an die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes ohne Änderung den Maßstab der Schlüssigkeit angelegt vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 29. März 2017, Ra 2015/15/0048, vom 29. März 2017, Ra 2015/15/0033 und vom 25. Februar 2016, Ra 2016/16/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160087.L02

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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