Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Misst die Behörde der Verwendungszulagenverordnung Indizwirkung zu, so ist sie gehalten, nachvollziehbar darzustellen, wie die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz in dieser Verordnung insbesondere bei den für einen Vergleich näher in Betracht kommenden Beamten oder Gruppen von Beamten für die Bemessung ihren Niederschlag fanden, um anhand dieser Kriterien die notwendige Gegenüberstellung mit der konkreten, ebenfalls darzustellenden Belastung der Beschwerdeführerin zu ermöglichen (vgl. E 21. April 2004, 2003/12/0178). Den Vorgaben im zitierten Erkenntnis entspricht es, in Ansehung der einzelnen in der Verordnung genannten Verwendungen die für die Zuerkennung der Zulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk DBR 2003 maßgebliche "Belastung" nach ihrer jeweiligen Ursache zu analysieren und in der Folge zu prüfen, ob eine entsprechende Belastung auch am Arbeitsplatz der Beamtin vorliegt.Misst die Behörde der Verwendungszulagenverordnung Indizwirkung zu, so ist sie gehalten, nachvollziehbar darzustellen, wie die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz in dieser Verordnung insbesondere bei den für einen Vergleich näher in Betracht kommenden Beamten oder Gruppen von Beamten für die Bemessung ihren Niederschlag fanden, um anhand dieser Kriterien die notwendige Gegenüberstellung mit der konkreten, ebenfalls darzustellenden Belastung der Beschwerdeführerin zu ermöglichen vergleiche E 21. April 2004, 2003/12/0178). Den Vorgaben im zitierten Erkenntnis entspricht es, in Ansehung der einzelnen in der Verordnung genannten Verwendungen die für die Zuerkennung der Zulage gemäß Paragraph 269, Absatz 2, Stmk DBR 2003 maßgebliche "Belastung" nach ihrer jeweiligen Ursache zu analysieren und in der Folge zu prüfen, ob eine entsprechende Belastung auch am Arbeitsplatz der Beamtin vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120093.L03Im RIS seit
18.07.2017Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017