Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/12/0075 E 30. Mai 2017Rechtssatz
Ein Antrag gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 ist in Ansehung des Zeitraums, für den die Herabsetzung begehrt wird, unteilbar. Die Dienstbehörde ist nicht berechtigt, die Begehr der Herabsetzung nur für Teile des beantragten Gesamtzeitraums zu bewilligen (vgl. E 13. März 2009, 2007/12/0092). Diese Aussage versteht sich vorbehaltlich der Zulässigkeit einer diesbezüglichen Modifizierung des Zeitraums durch den Beamten (vgl. E 12. Mai 2010, 2009/12/0062). Eine solche Modifizierung ist bis zur Erlassung der vom VwGH zu prüfenden Entscheidung des VwG möglich (vgl. B 1. Juli 2015, Ra 2015/12/0024).Ein Antrag gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 ist in Ansehung des Zeitraums, für den die Herabsetzung begehrt wird, unteilbar. Die Dienstbehörde ist nicht berechtigt, die Begehr der Herabsetzung nur für Teile des beantragten Gesamtzeitraums zu bewilligen vergleiche E 13. März 2009, 2007/12/0092). Diese Aussage versteht sich vorbehaltlich der Zulässigkeit einer diesbezüglichen Modifizierung des Zeitraums durch den Beamten vergleiche E 12. Mai 2010, 2009/12/0062). Eine solche Modifizierung ist bis zur Erlassung der vom VwGH zu prüfenden Entscheidung des VwG möglich vergleiche B 1. Juli 2015, Ra 2015/12/0024).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120076.L02Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017