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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §50a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/12/0075 E 30. Mai 2017Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/12/0062 E 12. Mai 2010 RS 2Stammrechtssatz
Eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ist dem § 50a BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig.Eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ist dem Paragraph 50 a, BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120076.L01Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017