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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Eine Weisung geht über den normativen Gehalt des § 32 Abs. 2 NÖ DPL 1972 hinaus, wenn sie eine prozessuale Pflicht des Beamten begründen soll, nähere Nachweise für die Unterlassung der Fortsetzung seiner Nebenbeschäftigung zu erbringen.Eine Weisung geht über den normativen Gehalt des Paragraph 32, Absatz 2, NÖ DPL 1972 hinaus, wenn sie eine prozessuale Pflicht des Beamten begründen soll, nähere Nachweise für die Unterlassung der Fortsetzung seiner Nebenbeschäftigung zu erbringen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120066.L03Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017