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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Feststellungsinteresse eines Beamten betreffend die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist für den Fall zu verneinen, dass diese ohne vorherige Abklärung ihrer Rechtmäßigkeit aufgenommen wurde. Dies erklärt sich daraus, dass der Beamte diesfalls durch die Aufnahme seiner Nebenbeschäftigung ohnedies schon das disziplinarrechtliche Risiko einer Fehlbeurteilung ihrer Zulässigkeit in Kauf genommen hat. Diese Überlegung ist aber auf den Fall des späteren Ergehens einer Untersagungsweisung nicht übertragbar. Eine solche Untersagungsweisung könnte nämlich eine Befolgungspflicht des Beamten selbst dann nach sich ziehen, wenn sie das gesetzliche Verbot des § 32 Abs. 2 NÖ DPL 1972 im Einzelfall nicht korrekt umsetzt, also das subjektive Recht des Beamten auf Ausübung einer gesetzlich erlaubten Nebenbeschäftigung verletzt. Dies folgt daraus, dass der Beamte auch rechtswidrige Weisungen, die seine subjektiven Rechte verletzen, zu befolgen hat, sofern keiner der in der Rechtsprechung angeführten Gründe für den Entfall der Befolgungspflicht vorliegt. Daraus folgt wiederum, dass sich durch eine "schlicht" rechtswidrige Untersagungsweisung betreffend eine Nebenbeschäftigung, welche Befolgungspflicht nach sich zieht, die Rechtsstellung des Beamten zu seinem Nachteil gestalten würde. Vor diesem Hintergrund wäre jedenfalls das rechtliche Interesse des Beamten an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die Weisung ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, gegeben, um auf Grund eines derartigen Feststellungsbescheides Druck auf den weisungserteilenden Vorgesetzten auszuüben die Weisung, deren Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, zurückzunehmen.Das Feststellungsinteresse eines Beamten betreffend die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist für den Fall zu verneinen, dass diese ohne vorherige Abklärung ihrer Rechtmäßigkeit aufgenommen wurde. Dies erklärt sich daraus, dass der Beamte diesfalls durch die Aufnahme seiner Nebenbeschäftigung ohnedies schon das disziplinarrechtliche Risiko einer Fehlbeurteilung ihrer Zulässigkeit in Kauf genommen hat. Diese Überlegung ist aber auf den Fall des späteren Ergehens einer Untersagungsweisung nicht übertragbar. Eine solche Untersagungsweisung könnte nämlich eine Befolgungspflicht des Beamten selbst dann nach sich ziehen, wenn sie das gesetzliche Verbot des Paragraph 32, Absatz 2, NÖ DPL 1972 im Einzelfall nicht korrekt umsetzt, also das subjektive Recht des Beamten auf Ausübung einer gesetzlich erlaubten Nebenbeschäftigung verletzt. Dies folgt daraus, dass der Beamte auch rechtswidrige Weisungen, die seine subjektiven Rechte verletzen, zu befolgen hat, sofern keiner der in der Rechtsprechung angeführten Gründe für den Entfall der Befolgungspflicht vorliegt. Daraus folgt wiederum, dass sich durch eine "schlicht" rechtswidrige Untersagungsweisung betreffend eine Nebenbeschäftigung, welche Befolgungspflicht nach sich zieht, die Rechtsstellung des Beamten zu seinem Nachteil gestalten würde. Vor diesem Hintergrund wäre jedenfalls das rechtliche Interesse des Beamten an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die Weisung ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, gegeben, um auf Grund eines derartigen Feststellungsbescheides Druck auf den weisungserteilenden Vorgesetzten auszuüben die Weisung, deren Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, zurückzunehmen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120066.L01Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017