RS Vwgh 2017/5/30 Ra 2016/12/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2017
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art20 Abs1;
DPL NÖ 1972 §27;
DPL NÖ 1972 §32 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das Feststellungsinteresse eines Beamten betreffend die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist für den Fall zu verneinen, dass diese ohne vorherige Abklärung ihrer Rechtmäßigkeit aufgenommen wurde. Dies erklärt sich daraus, dass der Beamte diesfalls durch die Aufnahme seiner Nebenbeschäftigung ohnedies schon das disziplinarrechtliche Risiko einer Fehlbeurteilung ihrer Zulässigkeit in Kauf genommen hat. Diese Überlegung ist aber auf den Fall des späteren Ergehens einer Untersagungsweisung nicht übertragbar. Eine solche Untersagungsweisung könnte nämlich eine Befolgungspflicht des Beamten selbst dann nach sich ziehen, wenn sie das gesetzliche Verbot des § 32 Abs. 2 NÖ DPL 1972 im Einzelfall nicht korrekt umsetzt, also das subjektive Recht des Beamten auf Ausübung einer gesetzlich erlaubten Nebenbeschäftigung verletzt. Dies folgt daraus, dass der Beamte auch rechtswidrige Weisungen, die seine subjektiven Rechte verletzen, zu befolgen hat, sofern keiner der in der Rechtsprechung angeführten Gründe für den Entfall der Befolgungspflicht vorliegt. Daraus folgt wiederum, dass sich durch eine "schlicht" rechtswidrige Untersagungsweisung betreffend eine Nebenbeschäftigung, welche Befolgungspflicht nach sich zieht, die Rechtsstellung des Beamten zu seinem Nachteil gestalten würde. Vor diesem Hintergrund wäre jedenfalls das rechtliche Interesse des Beamten an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die Weisung ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, gegeben, um auf Grund eines derartigen Feststellungsbescheides Druck auf den weisungserteilenden Vorgesetzten auszuüben die Weisung, deren Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, zurückzunehmen.Das Feststellungsinteresse eines Beamten betreffend die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist für den Fall zu verneinen, dass diese ohne vorherige Abklärung ihrer Rechtmäßigkeit aufgenommen wurde. Dies erklärt sich daraus, dass der Beamte diesfalls durch die Aufnahme seiner Nebenbeschäftigung ohnedies schon das disziplinarrechtliche Risiko einer Fehlbeurteilung ihrer Zulässigkeit in Kauf genommen hat. Diese Überlegung ist aber auf den Fall des späteren Ergehens einer Untersagungsweisung nicht übertragbar. Eine solche Untersagungsweisung könnte nämlich eine Befolgungspflicht des Beamten selbst dann nach sich ziehen, wenn sie das gesetzliche Verbot des Paragraph 32, Absatz 2, NÖ DPL 1972 im Einzelfall nicht korrekt umsetzt, also das subjektive Recht des Beamten auf Ausübung einer gesetzlich erlaubten Nebenbeschäftigung verletzt. Dies folgt daraus, dass der Beamte auch rechtswidrige Weisungen, die seine subjektiven Rechte verletzen, zu befolgen hat, sofern keiner der in der Rechtsprechung angeführten Gründe für den Entfall der Befolgungspflicht vorliegt. Daraus folgt wiederum, dass sich durch eine "schlicht" rechtswidrige Untersagungsweisung betreffend eine Nebenbeschäftigung, welche Befolgungspflicht nach sich zieht, die Rechtsstellung des Beamten zu seinem Nachteil gestalten würde. Vor diesem Hintergrund wäre jedenfalls das rechtliche Interesse des Beamten an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die Weisung ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, gegeben, um auf Grund eines derartigen Feststellungsbescheides Druck auf den weisungserteilenden Vorgesetzten auszuüben die Weisung, deren Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, zurückzunehmen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120066.L01

Im RIS seit

21.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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