RS Vwgh 2017/5/30 Ra 2016/07/0109

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs3;
Regulierungspatent 1853 §13;
Regulierungspatent 1853 §38;
Regulierungspatent 1853 §9;
RegulierungspatentDV 1857 §51;
RegulierungspatentDV 1857 §81;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WWSGG §6;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei Regulierungsurkunden handelt es sich um agrarbehördliche Bescheide (vgl. E 24. Oktober 1995, 94/07/0058). Sie stellen Normen im Einzelfall dar und ihnen kommt daher grundsätzlich der Vorrang auch vor entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen zu (vgl. E 13. Mai 1996, 95/07/0092, 0093; E 19. September 1996, 95/07/0215). Dies gilt auch für Regulierungsvergleiche. Die Rechtswirksamkeit eines Regulierungsvergleiches gemäß dem Kaiserlichen Patent vom 5.7.1853, RGBl 1853/130, hängt vom Vorliegen einer behördlichen Genehmigung ab. Damit wird das den Gegenstand eines solchen Vergleiches bildende Rechtsverhältnis letztlich durch einen Hoheitsakt gestaltet (vgl. E 5. Dezember 1989, 89/07/0075). Ein solcher Regulierungsvergleich stellt daher eine Norm im Einzelfall dar, der grundsätzlich der Vorrang auch vor entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen zukommt. Daraus folgt, dass - ungeachtet der Regelungen des § 5 Abs. 1 bis 3 Stmk EinforstungsLG 1983 - das im Regulierungsvergleich festgelegte Verbot der Übertragung der Dienstbarkeit der Weide auf ein anderes Gut für das verfahrensgegenständliche Weiderecht Geltung hat.Bei Regulierungsurkunden handelt es sich um agrarbehördliche Bescheide vergleiche E 24. Oktober 1995, 94/07/0058). Sie stellen Normen im Einzelfall dar und ihnen kommt daher grundsätzlich der Vorrang auch vor entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen zu vergleiche E 13. Mai 1996, 95/07/0092, 0093; E 19. September 1996, 95/07/0215). Dies gilt auch für Regulierungsvergleiche. Die Rechtswirksamkeit eines Regulierungsvergleiches gemäß dem Kaiserlichen Patent vom 5.7.1853, RGBl 1853/130, hängt vom Vorliegen einer behördlichen Genehmigung ab. Damit wird das den Gegenstand eines solchen Vergleiches bildende Rechtsverhältnis letztlich durch einen Hoheitsakt gestaltet vergleiche E 5. Dezember 1989, 89/07/0075). Ein solcher Regulierungsvergleich stellt daher eine Norm im Einzelfall dar, der grundsätzlich der Vorrang auch vor entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen zukommt. Daraus folgt, dass - ungeachtet der Regelungen des Paragraph 5, Absatz eins bis 3 Stmk EinforstungsLG 1983 - das im Regulierungsvergleich festgelegte Verbot der Übertragung der Dienstbarkeit der Weide auf ein anderes Gut für das verfahrensgegenständliche Weiderecht Geltung hat.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070109.L01

Im RIS seit

07.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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