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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei Regulierungsurkunden handelt es sich um agrarbehördliche Bescheide (vgl. E 24. Oktober 1995, 94/07/0058). Sie stellen Normen im Einzelfall dar und ihnen kommt daher grundsätzlich der Vorrang auch vor entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen zu (vgl. E 13. Mai 1996, 95/07/0092, 0093; E 19. September 1996, 95/07/0215). Dies gilt auch für Regulierungsvergleiche. Die Rechtswirksamkeit eines Regulierungsvergleiches gemäß dem Kaiserlichen Patent vom 5.7.1853, RGBl 1853/130, hängt vom Vorliegen einer behördlichen Genehmigung ab. Damit wird das den Gegenstand eines solchen Vergleiches bildende Rechtsverhältnis letztlich durch einen Hoheitsakt gestaltet (vgl. E 5. Dezember 1989, 89/07/0075). Ein solcher Regulierungsvergleich stellt daher eine Norm im Einzelfall dar, der grundsätzlich der Vorrang auch vor entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen zukommt. Daraus folgt, dass - ungeachtet der Regelungen des § 5 Abs. 1 bis 3 Stmk EinforstungsLG 1983 - das im Regulierungsvergleich festgelegte Verbot der Übertragung der Dienstbarkeit der Weide auf ein anderes Gut für das verfahrensgegenständliche Weiderecht Geltung hat.Bei Regulierungsurkunden handelt es sich um agrarbehördliche Bescheide vergleiche E 24. Oktober 1995, 94/07/0058). Sie stellen Normen im Einzelfall dar und ihnen kommt daher grundsätzlich der Vorrang auch vor entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen zu vergleiche E 13. Mai 1996, 95/07/0092, 0093; E 19. September 1996, 95/07/0215). Dies gilt auch für Regulierungsvergleiche. Die Rechtswirksamkeit eines Regulierungsvergleiches gemäß dem Kaiserlichen Patent vom 5.7.1853, RGBl 1853/130, hängt vom Vorliegen einer behördlichen Genehmigung ab. Damit wird das den Gegenstand eines solchen Vergleiches bildende Rechtsverhältnis letztlich durch einen Hoheitsakt gestaltet vergleiche E 5. Dezember 1989, 89/07/0075). Ein solcher Regulierungsvergleich stellt daher eine Norm im Einzelfall dar, der grundsätzlich der Vorrang auch vor entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen zukommt. Daraus folgt, dass - ungeachtet der Regelungen des Paragraph 5, Absatz eins bis 3 Stmk EinforstungsLG 1983 - das im Regulierungsvergleich festgelegte Verbot der Übertragung der Dienstbarkeit der Weide auf ein anderes Gut für das verfahrensgegenständliche Weiderecht Geltung hat.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070109.L01Im RIS seit
07.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017