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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/07/0120Rechtssatz
Die Frage des Widerstreits zwischen einer geplanten Wasserbenutzung und einem schon bestehenden Wasserrecht ist im Bewilligungsverfahren für die geplante Wasserbenutzung und nicht in einem Widerstreitverfahren gemäß §§ 17 iVm 109 WRG 1959 zu lösen. Nichts anderes gilt für den Fall, dass die dem bestehenden Recht widerstreitende geplante Wasserbenutzung zudem auch im Widerstreit zu anderen geplanten Wasserbenutzungen steht und deshalb in ein Widerstreitverfahren nach §§ 17 iVm 109 WRG 1959 miteinbezogen wurde. In einem solchen Fall ist zunächst die Frage des Vorzuges im Widerstreitverfahren zu klären. Erst wenn das fragliche Projekt siegreich aus dem Widerstreitverfahren hervorgeht und in das Bewilligungsverfahren eintritt, hat eine Klärung des Widerstreites zwischen diesem Projekt und dem bestehenden Recht gemäß § 16 WRG 1959 zu erfolgen.Die Frage des Widerstreits zwischen einer geplanten Wasserbenutzung und einem schon bestehenden Wasserrecht ist im Bewilligungsverfahren für die geplante Wasserbenutzung und nicht in einem Widerstreitverfahren gemäß Paragraphen 17, in Verbindung mit 109 WRG 1959 zu lösen. Nichts anderes gilt für den Fall, dass die dem bestehenden Recht widerstreitende geplante Wasserbenutzung zudem auch im Widerstreit zu anderen geplanten Wasserbenutzungen steht und deshalb in ein Widerstreitverfahren nach Paragraphen 17, in Verbindung mit 109 WRG 1959 miteinbezogen wurde. In einem solchen Fall ist zunächst die Frage des Vorzuges im Widerstreitverfahren zu klären. Erst wenn das fragliche Projekt siegreich aus dem Widerstreitverfahren hervorgeht und in das Bewilligungsverfahren eintritt, hat eine Klärung des Widerstreites zwischen diesem Projekt und dem bestehenden Recht gemäß Paragraph 16, WRG 1959 zu erfolgen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070106.L03Im RIS seit
07.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017