RS Vwgh 2017/5/30 Ra 2015/07/0106

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §16;
WRG 1959 §17;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/07/0120

Rechtssatz

Die Frage des Widerstreits zwischen einer geplanten Wasserbenutzung und einem schon bestehenden Wasserrecht ist im Bewilligungsverfahren für die geplante Wasserbenutzung und nicht in einem Widerstreitverfahren gemäß §§ 17 iVm 109 WRG 1959 zu lösen. Nichts anderes gilt für den Fall, dass die dem bestehenden Recht widerstreitende geplante Wasserbenutzung zudem auch im Widerstreit zu anderen geplanten Wasserbenutzungen steht und deshalb in ein Widerstreitverfahren nach §§ 17 iVm 109 WRG 1959 miteinbezogen wurde. In einem solchen Fall ist zunächst die Frage des Vorzuges im Widerstreitverfahren zu klären. Erst wenn das fragliche Projekt siegreich aus dem Widerstreitverfahren hervorgeht und in das Bewilligungsverfahren eintritt, hat eine Klärung des Widerstreites zwischen diesem Projekt und dem bestehenden Recht gemäß § 16 WRG 1959 zu erfolgen.Die Frage des Widerstreits zwischen einer geplanten Wasserbenutzung und einem schon bestehenden Wasserrecht ist im Bewilligungsverfahren für die geplante Wasserbenutzung und nicht in einem Widerstreitverfahren gemäß Paragraphen 17, in Verbindung mit 109 WRG 1959 zu lösen. Nichts anderes gilt für den Fall, dass die dem bestehenden Recht widerstreitende geplante Wasserbenutzung zudem auch im Widerstreit zu anderen geplanten Wasserbenutzungen steht und deshalb in ein Widerstreitverfahren nach Paragraphen 17, in Verbindung mit 109 WRG 1959 miteinbezogen wurde. In einem solchen Fall ist zunächst die Frage des Vorzuges im Widerstreitverfahren zu klären. Erst wenn das fragliche Projekt siegreich aus dem Widerstreitverfahren hervorgeht und in das Bewilligungsverfahren eintritt, hat eine Klärung des Widerstreites zwischen diesem Projekt und dem bestehenden Recht gemäß Paragraph 16, WRG 1959 zu erfolgen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070106.L03

Im RIS seit

07.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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