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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1175;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/07/0120Rechtssatz
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff ABGB) stellt weder eine natürliche noch eine juristische Person dar. Es mangelt ihr daher grundsätzlich die Rechts- und Handlungsfähigkeit, gleichermaßen auch die Partei- und Prozessfähigkeit für das Verwaltungsverfahren sowie das Verfahren vor den VwG und dem VwGH. Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt auch nach dem WRG 1959 keine Rechtsfähigkeit zu. Für eine als Partei des wasserrechtlichen Verfahrens auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht daher auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung in vor dem VwGH verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechten, sodass ihr keine Revisionslegitimation zukommt (vgl. B 2. Juli 1992, 92/07/0039; B 1. Juli 1993, 90/17/0385).Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Paragraphen 1175, ff ABGB) stellt weder eine natürliche noch eine juristische Person dar. Es mangelt ihr daher grundsätzlich die Rechts- und Handlungsfähigkeit, gleichermaßen auch die Partei- und Prozessfähigkeit für das Verwaltungsverfahren sowie das Verfahren vor den VwG und dem VwGH. Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt auch nach dem WRG 1959 keine Rechtsfähigkeit zu. Für eine als Partei des wasserrechtlichen Verfahrens auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht daher auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung in vor dem VwGH verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechten, sodass ihr keine Revisionslegitimation zukommt vergleiche B 2. Juli 1992, 92/07/0039; B 1. Juli 1993, 90/17/0385).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070106.L01Im RIS seit
07.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017