RS Vwgh 2017/5/30 Ra 2015/07/0098

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 lith;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ein Wegfall des Zwecks einer Wasserbenutzung iSd § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 kann auch dann vorliegen, wenn die bewilligungsgegenständliche Wasserbenutzungsanlage nicht mehr benutzt wird (bzw. ohne weitere Maßnahmen auch nicht bewilligungsgemäß benutzt werden kann).Ein Wegfall des Zwecks einer Wasserbenutzung iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 kann auch dann vorliegen, wenn die bewilligungsgegenständliche Wasserbenutzungsanlage nicht mehr benutzt wird (bzw. ohne weitere Maßnahmen auch nicht bewilligungsgemäß benutzt werden kann).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070098.L04

Im RIS seit

07.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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