RS Vwgh 2017/5/30 Ra 2015/07/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs4 idF 1990/252;
WRG 1959 §21 Abs4;
WRG 1959 §21 Abs5;
WRG 1959 §27 Abs1 lith;
WRGNov 1990;
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Weder der Rechtslage vor der WRGNovelle 1990 noch dem § 21 Abs. 4 WRG 1959 idF WRGNovelle 1990 und den dazu ergangenen Erläuterungen (1152 Blg. XVII. GP) ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine Zweckbindung eines Wasserbenutzungsrechtes zwingend im Spruch des Bewilligungsbescheides festgehalten bzw. zusätzlich die Bestimmung des § 21 Abs. 4 WRG 1959 (vormals: des § 21 Abs. 5 (alt) WRG 1959) ausdrücklich angeführt werden muss. Vielmehr liegt eine Zweckbindung vor, wenn erkennbar ist, dass die Bewilligung erteilt wird, um einen konkreten vom Konsenswerber angestrebten Zweck der Wasserbenutzung zu erfüllen. Die Bindung eines Wasserbenutzungsrechtes an einen bestimmten Zweck iSd § 21 Abs. 4 legcit, worauf § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 abstellt, kann sich daher nicht nur aus einer ausdrücklichen Festsetzung im Bescheidspruch, sondern auch aus anderen Teilen des Bewilligungsbescheides (etwa aus dem Befund) bzw. dem zugrunde liegenden Projekt ergeben. Dem steht nicht entgegen, dass § 27 Abs. 1 lit. h legcit von einer Bindung an einen "bestimmten" Zweck spricht, kann sich eine ausreichende Konkretisierung des Zweckes des Wasserbenutzungsrechtes doch etwa auch aus anderen Teilen des Bescheides als dem Bescheidspruch ergeben. Hingegen würde die Anführung des Anlagezweckes im Wasserbuch allein für die Annahme der Bindung des Benützungsrechtes an einen bestimmten Zweck nicht ausreichen (vgl. E 11. November 1980, 0978/80). Bereits zur Rechtslage vor der Novelle 1990 hat der VwGH im E 14. Mai 1997, 96/07/0249 im Zusammenhang mit dem Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 darauf abgestellt, dass der Zweck "aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid" ersichtlich ist. Dabei wurde jedoch keine Einschränkung auf den Spruch des Bescheides vorgenommen. Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit der aus den Erläuterungen hervorgehenden (grundlegenden) Absicht des Gesetzgebers, ua eine "Hortung von Wasserrechten" oder "wasserverschwendende Techniken" hintanzuhalten, weil diese "in keiner Weise mehr zu rechtfertigen" sind.Weder der Rechtslage vor der WRGNovelle 1990 noch dem Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 in der Fassung WRGNovelle 1990 und den dazu ergangenen Erläuterungen (1152 Blg. römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine Zweckbindung eines Wasserbenutzungsrechtes zwingend im Spruch des Bewilligungsbescheides festgehalten bzw. zusätzlich die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 (vormals: des Paragraph 21, Absatz 5, (alt) WRG 1959) ausdrücklich angeführt werden muss. Vielmehr liegt eine Zweckbindung vor, wenn erkennbar ist, dass die Bewilligung erteilt wird, um einen konkreten vom Konsenswerber angestrebten Zweck der Wasserbenutzung zu erfüllen. Die Bindung eines Wasserbenutzungsrechtes an einen bestimmten Zweck iSd Paragraph 21, Absatz 4, legcit, worauf Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 abstellt, kann sich daher nicht nur aus einer ausdrücklichen Festsetzung im Bescheidspruch, sondern auch aus anderen Teilen des Bewilligungsbescheides (etwa aus dem Befund) bzw. dem zugrunde liegenden Projekt ergeben. Dem steht nicht entgegen, dass Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, legcit von einer Bindung an einen "bestimmten" Zweck spricht, kann sich eine ausreichende Konkretisierung des Zweckes des Wasserbenutzungsrechtes doch etwa auch aus anderen Teilen des Bescheides als dem Bescheidspruch ergeben. Hingegen würde die Anführung des Anlagezweckes im Wasserbuch allein für die Annahme der Bindung des Benützungsrechtes an einen bestimmten Zweck nicht ausreichen vergleiche E 11. November 1980, 0978/80). Bereits zur Rechtslage vor der Novelle 1990 hat der VwGH im E 14. Mai 1997, 96/07/0249 im Zusammenhang mit dem Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 darauf abgestellt, dass der Zweck "aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid" ersichtlich ist. Dabei wurde jedoch keine Einschränkung auf den Spruch des Bescheides vorgenommen. Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit der aus den Erläuterungen hervorgehenden (grundlegenden) Absicht des Gesetzgebers, ua eine "Hortung von Wasserrechten" oder "wasserverschwendende Techniken" hintanzuhalten, weil diese "in keiner Weise mehr zu rechtfertigen" sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070098.L02

Im RIS seit

07.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten