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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
§ 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 spricht von einer Zweckbindung des Wasserbenutzungsrechtes "im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4". § 21 Abs. 4 WRG 1959 ist (lediglich) zu entnehmen, dass der Zweck der Wasserbenutzung nicht ohne Bewilligung geändert werden darf und unter welchen Voraussetzungen diese Bewilligung zu erteilen ist. § 21 Abs. 5 WRG 1959 vor der Novelle 1990 stellte auf den vom Unternehmer für seine Anlage angegebenen Zweck ab. Dieser Zweck durfte dann nicht ohne behördliche Genehmigung geändert werden, wenn er nach § 64 Abs. 1 für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder nach § 17 für die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes maßgebend war (vgl. E 14. Mai 1997, 96/07/0249). § 21 Abs. 4 WRG 1959 normiert seit der Novelle 1990 eine Bewilligungspflicht für jegliche Änderung des Zwecks der Wasserbenutzung. Auch die Erläuterungen (Regierungsvorlage) zur Novelle 1990 (1152 Blg. XVII. GP) heben zu § 21 WRG 1959 hervor, dass für die Erteilung eines Wasserrechtes, für die damit verbundenen Nebenbestimmungen sowie für die Einräumung von Zwangsrechten oftmals der Zweck der angestrebten Wasserbenutzung maßgeblich ist. § 21 Abs. 4 WRG 1959 sieht daher vor, dass die Änderung des Zweckes der Wasserbenutzung einer behördlichen Bewilligung bedarf.Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 spricht von einer Zweckbindung des Wasserbenutzungsrechtes "im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 ist (lediglich) zu entnehmen, dass der Zweck der Wasserbenutzung nicht ohne Bewilligung geändert werden darf und unter welchen Voraussetzungen diese Bewilligung zu erteilen ist. Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 vor der Novelle 1990 stellte auf den vom Unternehmer für seine Anlage angegebenen Zweck ab. Dieser Zweck durfte dann nicht ohne behördliche Genehmigung geändert werden, wenn er nach Paragraph 64, Absatz eins, für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder nach Paragraph 17, für die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes maßgebend war vergleiche E 14. Mai 1997, 96/07/0249). Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 normiert seit der Novelle 1990 eine Bewilligungspflicht für jegliche Änderung des Zwecks der Wasserbenutzung. Auch die Erläuterungen (Regierungsvorlage) zur Novelle 1990 (1152 Blg. römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode heben zu Paragraph 21, WRG 1959 hervor, dass für die Erteilung eines Wasserrechtes, für die damit verbundenen Nebenbestimmungen sowie für die Einräumung von Zwangsrechten oftmals der Zweck der angestrebten Wasserbenutzung maßgeblich ist. Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 sieht daher vor, dass die Änderung des Zweckes der Wasserbenutzung einer behördlichen Bewilligung bedarf.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070098.L01Im RIS seit
07.07.2017Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017