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31/05 Förderungen Fonds ZuschüsseNorm
GSBG 1996 §2 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/15/0023 E 1. Juni 2017Rechtssatz
Wirtschaftlich verbrauchte Gebäude, die abbruchreif sind, stellen für die Liegenschaft, auf der sie stehen, einen Negativwert dar. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Grundstück vor dem Abriss des Gebäudes im Hinblick auf die Asbestbelastung einen negativen Wert aufwies; erst durch den Abbruch konnte ein positiver Wert erzielt werden. Die Kosten des Abbruches gingen - als werterhöhend - in den Verkaufserlös der Liegenschaft ein. Die Kosten des Abbruchs sind daher direkt und unmittelbar dem Grundstücksumsatz, also einem unecht steuerbefreiten (§ 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994; der Umsatz wurde nicht iSd § 6 Abs. 2 UStG 1994 als steuerpflichtig behandelt) Umsatz zuzurechnen (vgl. auch das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs vom 14. März 2012, XI R 23/10). Damit können die aus den mit diesem Ausgangsumsatz verbundenen Eingangsumsätzen resultierenden Vorsteuern nicht in Abzug gebracht werden.Wirtschaftlich verbrauchte Gebäude, die abbruchreif sind, stellen für die Liegenschaft, auf der sie stehen, einen Negativwert dar. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Grundstück vor dem Abriss des Gebäudes im Hinblick auf die Asbestbelastung einen negativen Wert aufwies; erst durch den Abbruch konnte ein positiver Wert erzielt werden. Die Kosten des Abbruches gingen - als werterhöhend - in den Verkaufserlös der Liegenschaft ein. Die Kosten des Abbruchs sind daher direkt und unmittelbar dem Grundstücksumsatz, also einem unecht steuerbefreiten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, UStG 1994; der Umsatz wurde nicht iSd Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 als steuerpflichtig behandelt) Umsatz zuzurechnen vergleiche auch das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs vom 14. März 2012, römisch elf R 23/10). Damit können die aus den mit diesem Ausgangsumsatz verbundenen Eingangsumsätzen resultierenden Vorsteuern nicht in Abzug gebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016130017.J04Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017