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E6CNorm
62008CJ0029 SKF VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/15/0023 E 1. Juni 2017Rechtssatz
Ziel der GSBG-Beihilfen ist es, die Auswirkungen der EU-bedingten Umsatzsteueranpassung im Gesundheits- und Sozialbereich zu neutralisieren; die Beihilfen sollen die im Hinblick auf die unechte Befreiung entfallenden Vorsteuerbeträge ersetzen. Wenn § 2 Abs. 1 GSBG als Voraussetzung einer Kürzung der Beihilfe bestimmt, dass es sich um Umsätze handelt, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen worden sind, so wird hiermit der Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen (Hinweis Schlussanträge der Generalanwältin des EuGH vom 6. April 2017, C-132/16, Iberdrola, Rn 32 ff; EuGH-Urteil vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, Rn 57) angesprochen. Ein derartiger Zusammenhang zwischen Ausgangsumsatz und durch Beihilfe begünstigtem Eingangsumsatz besteht etwa dann, wenn Räumlichkeiten, die unter Geltendmachung von Beihilfen errichtet worden sind, sodann steuerfrei vermietet werden. Zwischen Beihilfen für den laufenden Betrieb eines Krankenhauses und der Veräußerung dieser Liegenschaft besteht aber ein derartiger Zusammenhang (jedenfalls im Allgemeinen) nicht, da die Aufwendungen aus diesen laufenden Eingangsumsätzen keine Kostenelemente für die Veräußerung der Liegenschaft sind. Für die Frage des Vorsteuerabzugs ist es entscheidend, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz besteht, wobei es darauf ankommt, ob die getätigten Ausgaben in den Preis des Ausgangsumsatzes Eingang finden oder ob sie zu den Kostenelementen der übrigen Produktpreise gehören (vgl. hiezu auch Ruppe/Achatz, UStG4 § 12 Tz 106).Ziel der GSBG-Beihilfen ist es, die Auswirkungen der EU-bedingten Umsatzsteueranpassung im Gesundheits- und Sozialbereich zu neutralisieren; die Beihilfen sollen die im Hinblick auf die unechte Befreiung entfallenden Vorsteuerbeträge ersetzen. Wenn Paragraph 2, Absatz eins, GSBG als Voraussetzung einer Kürzung der Beihilfe bestimmt, dass es sich um Umsätze handelt, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen worden sind, so wird hiermit der Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen (Hinweis Schlussanträge der Generalanwältin des EuGH vom 6. April 2017, C-132/16, Iberdrola, Rn 32 ff; EuGH-Urteil vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, Rn 57) angesprochen. Ein derartiger Zusammenhang zwischen Ausgangsumsatz und durch Beihilfe begünstigtem Eingangsumsatz besteht etwa dann, wenn Räumlichkeiten, die unter Geltendmachung von Beihilfen errichtet worden sind, sodann steuerfrei vermietet werden. Zwischen Beihilfen für den laufenden Betrieb eines Krankenhauses und der Veräußerung dieser Liegenschaft besteht aber ein derartiger Zusammenhang (jedenfalls im Allgemeinen) nicht, da die Aufwendungen aus diesen laufenden Eingangsumsätzen keine Kostenelemente für die Veräußerung der Liegenschaft sind. Für die Frage des Vorsteuerabzugs ist es entscheidend, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz besteht, wobei es darauf ankommt, ob die getätigten Ausgaben in den Preis des Ausgangsumsatzes Eingang finden oder ob sie zu den Kostenelementen der übrigen Produktpreise gehören vergleiche hiezu auch Ruppe/Achatz, UStG4 Paragraph 12, Tz 106).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0029 SKF VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016130017.J02Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017