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12/04 EntwicklungshilfeNorm
EntwicklungshelferG 1983 §15;Rechtssatz
Die erstmals mit dem Abgabenänderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 620, eingeführte Steuerbefreiung wurde für Fachkräfte der Entwicklungshilfe aus "sozialen Gründen" vorgesehen (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage, 850 BlgNR 15. GP 15) und bezieht sich damit auf die Situation der betroffenen Arbeitnehmer, für die sie nach Puchinger/Kopecek, FJ 2002, 355 (358), einen Anreiz zur (gemäß § 15 Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, im öffentlichen Interesse gelegenen) Übernahme dieser Aufgaben darstellen sollte. Sie zielt direkt auf die Fachkräfte ab (Puchinger, ecolex 2003, 439 (441)) und ist "auch unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass die Tätigkeit in einem Entwicklungsland im Allgemeinen mit höheren (die Steuerfreistellung der Einkünfte rechtfertigenden) persönlichen Belastungen verbunden ist" als eine Tätigkeit in anderen Ländern (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 55. Lfg, Dezember 2013, § 3 Tz 18, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2006/15/0328, VwSlg 8338 F/2008). Die "eher weit gefasste Begriffsbestimmung" der Entwicklungsorganisationen (vgl. zur noch auf inländische Einrichtungen beschränkten, aber sonst schon ähnlichen Definition im später durch das EZA-G abgelösten Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974, die Erläuterungen der damaligen Regierungsvorlage, 1020 BlgNR 13. GP 4) und die Maßgeblichkeit vor allem der konkret entfalteten Tätigkeit tragen dem Rechnung.Die erstmals mit dem Abgabenänderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 620, eingeführte Steuerbefreiung wurde für Fachkräfte der Entwicklungshilfe aus "sozialen Gründen" vorgesehen vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage, 850 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 15) und bezieht sich damit auf die Situation der betroffenen Arbeitnehmer, für die sie nach Puchinger/Kopecek, FJ 2002, 355 (358), einen Anreiz zur (gemäß Paragraph 15, Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, im öffentlichen Interesse gelegenen) Übernahme dieser Aufgaben darstellen sollte. Sie zielt direkt auf die Fachkräfte ab (Puchinger, ecolex 2003, 439 (441)) und ist "auch unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass die Tätigkeit in einem Entwicklungsland im Allgemeinen mit höheren (die Steuerfreistellung der Einkünfte rechtfertigenden) persönlichen Belastungen verbunden ist" als eine Tätigkeit in anderen Ländern vergleiche Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 55. Lfg, Dezember 2013, Paragraph 3, Tz 18, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2006/15/0328, VwSlg 8338 F/2008). Die "eher weit gefasste Begriffsbestimmung" der Entwicklungsorganisationen vergleiche zur noch auf inländische Einrichtungen beschränkten, aber sonst schon ähnlichen Definition im später durch das EZA-G abgelösten Entwicklungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,, die Erläuterungen der damaligen Regierungsvorlage, 1020 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 4) und die Maßgeblichkeit vor allem der konkret entfalteten Tätigkeit tragen dem Rechnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016130003.J03Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017