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12/04 EntwicklungshilfeNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z11;Rechtssatz
Die Gleichstellung mit § 2 Abs. 3 EZA-G durch den zweiten Satz der Definition in § 3 Abs. 2 EZA-G hängt nach dem Gesetz nur davon ab, dass "Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3" geleistet wird, und ist jeweils auf diesen Tätigkeitsbereich beschränkt ("soweit"), woraus zu schließen ist, es müsse sich nicht um die einzige Tätigkeit der Einrichtung oder des Unternehmens handeln. Das Gesetz stellt hier aber auch auf die jeweils konkret entfalteten Tätigkeiten ab.Die Gleichstellung mit Paragraph 2, Absatz 3, EZA-G durch den zweiten Satz der Definition in Paragraph 3, Absatz 2, EZA-G hängt nach dem Gesetz nur davon ab, dass "Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, geleistet wird, und ist jeweils auf diesen Tätigkeitsbereich beschränkt ("soweit"), woraus zu schließen ist, es müsse sich nicht um die einzige Tätigkeit der Einrichtung oder des Unternehmens handeln. Das Gesetz stellt hier aber auch auf die jeweils konkret entfalteten Tätigkeiten ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016130003.J02Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017