Index
12/04 EntwicklungshilfeNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z11;Rechtssatz
Die hier betroffene juristische Person gehört nicht zu den Entwicklungsorganisationen im Sinne des ersten Satzes des § 3 Abs. 2 EZA-G. Streitfrage ist, ob sie einer solchen gemäß dem zweiten Satz "gleichzuhalten" ist. Trifft dies zu, so ist es auch für Zwecke des § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 - mangels Einschränkung des dort enthaltenen Verweises auf den ersten Satz der Definition - zu beachten (vgl. insoweit in Bezug auf Verweisungen innerhalb des EZA-G auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz, 724 BlgNR 21. GP 10).Die hier betroffene juristische Person gehört nicht zu den Entwicklungsorganisationen im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 3, Absatz 2, EZA-G. Streitfrage ist, ob sie einer solchen gemäß dem zweiten Satz "gleichzuhalten" ist. Trifft dies zu, so ist es auch für Zwecke des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, EStG 1988 - mangels Einschränkung des dort enthaltenen Verweises auf den ersten Satz der Definition - zu beachten vergleiche insoweit in Bezug auf Verweisungen innerhalb des EZA-G auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz, 724 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016130003.J01Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017