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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §24 Abs4 Z4;Rechtssatz
Auf natürliche Personen als Rechtsnachfolger ist die in § 9 Abs. 8 dritter Satz UmgrStG erwähnte Vorschrift des § 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988 nur sinngemäß anwendbar. Solche Personen haben keine "tatsächliche Körperschaftsteuerschuld", und es gibt für sie keinen "sich aus den Z 1 bis 3 (...) ergebenden Betrag". Letzteres bedeutet, dass auch die Begrenzung der Anrechnung mit einem solchen Betrag nicht wirksam werden kann (vgl. in diesem Sinn auch Rzepa/Wild, RWZ 2015, 348 (350); Stefaner in Kofler,UmgrStG6, § 9 Rz 361a).Auf natürliche Personen als Rechtsnachfolger ist die in Paragraph 9, Absatz 8, dritter Satz UmgrStG erwähnte Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 4, KStG 1988 nur sinngemäß anwendbar. Solche Personen haben keine "tatsächliche Körperschaftsteuerschuld", und es gibt für sie keinen "sich aus den Ziffer eins bis 3 (...) ergebenden Betrag". Letzteres bedeutet, dass auch die Begrenzung der Anrechnung mit einem solchen Betrag nicht wirksam werden kann vergleiche in diesem Sinn auch Rzepa/Wild, RWZ 2015, 348 (350); Stefaner in Kofler,UmgrStG6, Paragraph 9, Rz 361a).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016130001.J01Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017