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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs6;Rechtssatz
Jahressiebentel aus einer Teilwertabschreibung sind im Jahr ihrer in § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 vorgesehenen Berücksichtigung keine "Verluste", "die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind" (§ 18 Abs. 6 EStG 1988, auf den § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 verweist) und nur nach den Regeln über den Verlustabzug mit den dafür geltenden Beschränkungen zu berücksichtigen wären. Das "abreifende" Siebentel ist unter Vorgruppenverluste nach § 9 Abs. 6 Z 4 KStG 1988 daher nicht subsumierbar (vgl. in diesem Sinn etwa auch Blasina in Renner/Strimitzer/Vock (Hrsg.), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988, 25. Lfg, November 2014, § 12 Tz 190/1; anders ohne Auseinandersetzung mit dem Wortlaut Hügel/Konezny, Grenzüberschreitende und nationale Verschmelzungen im Steuerrecht, 2009, 168). Der Umstand, dass das Siebentel seine Wurzel in einer vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe erfolgten Teilwertabschreibung hat, sodass sich seine Herkunft "aus Zeiträumen" vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe bejahen ließe, ändert daran nichts. Dem unstrittig verfolgten Ziel, einem Einkauf von Verlusten entgegenzuwirken, dient § 9 Abs. 6 Z 4 KStG 1988 nur im Rahmen der in § 18 Abs. 6 EStG 1988 und § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 besonders geregelten Berücksichtigung von Verlusten früherer Jahre, zu denen das im jeweiligen Veranlagungsjahr "abreifende" (und erst hier einkünftemindernd wirkende) Siebentel nicht gehört. Auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2010, 2008/15/0212, VwSlg 8590 F/2010, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin nicht den Standpunkt vertreten, offene oder "abreifende" Siebentel gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 seien "vortragsfähige Verluste (§ 8 Abs. 4 Z 2)".Jahressiebentel aus einer Teilwertabschreibung sind im Jahr ihrer in Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, KStG 1988 vorgesehenen Berücksichtigung keine "Verluste", "die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind" (Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988, auf den Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, KStG 1988 verweist) und nur nach den Regeln über den Verlustabzug mit den dafür geltenden Beschränkungen zu berücksichtigen wären. Das "abreifende" Siebentel ist unter Vorgruppenverluste nach Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 4, KStG 1988 daher nicht subsumierbar vergleiche in diesem Sinn etwa auch Blasina in Renner/Strimitzer/Vock (Hrsg.), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988, 25. Lfg, November 2014, Paragraph 12, Tz 190/1; anders ohne Auseinandersetzung mit dem Wortlaut Hügel/Konezny, Grenzüberschreitende und nationale Verschmelzungen im Steuerrecht, 2009, 168). Der Umstand, dass das Siebentel seine Wurzel in einer vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe erfolgten Teilwertabschreibung hat, sodass sich seine Herkunft "aus Zeiträumen" vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe bejahen ließe, ändert daran nichts. Dem unstrittig verfolgten Ziel, einem Einkauf von Verlusten entgegenzuwirken, dient Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 4, KStG 1988 nur im Rahmen der in Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988 und Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, KStG 1988 besonders geregelten Berücksichtigung von Verlusten früherer Jahre, zu denen das im jeweiligen Veranlagungsjahr "abreifende" (und erst hier einkünftemindernd wirkende) Siebentel nicht gehört. Auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2010, 2008/15/0212, VwSlg 8590 F/2010, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin nicht den Standpunkt vertreten, offene oder "abreifende" Siebentel gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, KStG 1988 seien "vortragsfähige Verluste (Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2,)".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015130024.J01Im RIS seit
29.06.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017