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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Das in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthaltene Verbot des Abzuges von Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung steht der Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht entgegen. § 34 EStG 1988 bezweckt vielmehr den Abzug gerade solcher Aufwendungen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. näher Doralt, EStG11, 2007, § 34 Tz 10; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 54. Lfg, 2013, § 34 Abs. 1 EStG 1988 Tz 21; Jakom/Vock EStG, 2017, § 34 Rz 1).Das in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 enthaltene Verbot des Abzuges von Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung steht der Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht entgegen. Paragraph 34, EStG 1988 bezweckt vielmehr den Abzug gerade solcher Aufwendungen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind vergleiche näher Doralt, EStG11, 2007, Paragraph 34, Tz 10; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 54. Lfg, 2013, Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 Tz 21; Jakom/Vock EStG, 2017, Paragraph 34, Rz 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015130023.J01Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017