RS Vwgh 2017/5/31 Ro 2015/13/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §278 Abs1;
BAO §279;
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Die Revisionswerberin macht geltend, jedes Hervorkommen zusätzlicher Einkünfte im Beschwerdeverfahren stehe einer Sachentscheidung durch das Bundesfinanzgericht entgegen und verpflichte zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Abgabenbehörde gemäß § 278 Abs. 1 erster Satz BAO. Mit der gleichzeitigen Behauptung einer Überschreitung der "Sache" ist dies nicht vereinbar, weil dies auch einer solchen Kassation entgegenstünde. Eine Überschreitung der "Sache" liegt aber offenkundig nicht vor. "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht waren nicht die schon dem Finanzamt bekannten Einkünfte oder sonstigen "Sachverhalte", sondern Festsetzungen der Körperschaftsteuer jeweils für ein Jahr. Hiezu genügt ein Hinweis auf das Erkenntnis vom 25. April 2013, 2012/15/0161, und die zahlreichen weiteren Judikaturnachweise bei Ritz, BAO5, § 279 Tz 10 ff. Wenn das Bundesfinanzgericht in diesem Sinn jeweils in der Sache entschieden und die Sache nicht an die Abgabenbehörde zurückverwiesen hat, so lag darin auch kein Abweichen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, mit der Amtsbeschwerden gegen Kassationen gemäß § 66 Abs. 2 AVG abgewiesen wurden. Im vorliegenden Fall einer umfangreichen Außenprüfung kann nicht davon die Rede sein, dass "es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens" vor die Kontrollinstanz käme "und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde", wie es in dem asylrechtlichen Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, hieß. Die Einbeziehung der im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen weiteren Einkünfte in eine Sachentscheidung des Bundesfinanzgerichtes erweckt weder aus dem Blickwinkel dieser Judikatur noch unter den übrigen in der Revision geltend gemachten Gesichtspunkten Bedenken und begründet daher auch nicht die Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt eines sonst fehlenden Instanzenzuges (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Aufhebung eines auf den "Rechtsschutzgedanken" und die "Wahrung des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges" gestützten Aufhebungsbeschlusses des Bundesfinanzgerichtes mit dem Erkenntnis vom 26. Jänner 2017, Ra 2015/15/0063).Die Revisionswerberin macht geltend, jedes Hervorkommen zusätzlicher Einkünfte im Beschwerdeverfahren stehe einer Sachentscheidung durch das Bundesfinanzgericht entgegen und verpflichte zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 278, Absatz eins, erster Satz BAO. Mit der gleichzeitigen Behauptung einer Überschreitung der "Sache" ist dies nicht vereinbar, weil dies auch einer solchen Kassation entgegenstünde. Eine Überschreitung der "Sache" liegt aber offenkundig nicht vor. "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht waren nicht die schon dem Finanzamt bekannten Einkünfte oder sonstigen "Sachverhalte", sondern Festsetzungen der Körperschaftsteuer jeweils für ein Jahr. Hiezu genügt ein Hinweis auf das Erkenntnis vom 25. April 2013, 2012/15/0161, und die zahlreichen weiteren Judikaturnachweise bei Ritz, BAO5, Paragraph 279, Tz 10 ff. Wenn das Bundesfinanzgericht in diesem Sinn jeweils in der Sache entschieden und die Sache nicht an die Abgabenbehörde zurückverwiesen hat, so lag darin auch kein Abweichen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, mit der Amtsbeschwerden gegen Kassationen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG abgewiesen wurden. Im vorliegenden Fall einer umfangreichen Außenprüfung kann nicht davon die Rede sein, dass "es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens" vor die Kontrollinstanz käme "und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde", wie es in dem asylrechtlichen Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, hieß. Die Einbeziehung der im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen weiteren Einkünfte in eine Sachentscheidung des Bundesfinanzgerichtes erweckt weder aus dem Blickwinkel dieser Judikatur noch unter den übrigen in der Revision geltend gemachten Gesichtspunkten Bedenken und begründet daher auch nicht die Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt eines sonst fehlenden Instanzenzuges vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Aufhebung eines auf den "Rechtsschutzgedanken" und die "Wahrung des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges" gestützten Aufhebungsbeschlusses des Bundesfinanzgerichtes mit dem Erkenntnis vom 26. Jänner 2017, Ra 2015/15/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015130022.J01

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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