TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/21 93/05/0122

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

BauO OÖ 1976 §43 Abs2 litd;
BauO OÖ 1976 §44;
BauO OÖ 1976 §49 Abs4;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §12 Abs9;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des A in P, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 23. 4. 1993, Zl. BauR-010518/7-1993 Ki/Lan, betr eine Bauangelegenheit (mP: 1) E in P, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in P, 2) K in P, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in P, und 3) Marktgemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erst- und zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 28. Mai 1991, Zl. 90/05/0244, hingewiesen, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 1990 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war, weil davon ausgegangen werden müsse, daß mit dem erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom 12. Jänner 1990 auch Öffnungen in der nördlichen Außenmauer des Bauvorhabens des Beschwerdeführers bewilligt worden seien, weshalb die nunmehr mitbeteiligten Nachbarn entgegen der Auffassung der belangten Behörde in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden seien.

Nachdem die belangte Aufsichtsbehörde den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde aufgehoben hatte, erließ dieser den mit 16. Dezember 1992 datierten Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer vorgeschrieben worden ist, "die in der nördlichen Außenmauer befindlichen Fenster- und Türöffnungen brandbeständig zu verschließen". Im übrigen wurde der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid vom 12. Jänner 1990 vollinhaltlich bestätigt.

Der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 23. April 1993 mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde.

Die Aufsichtsbehörde ging in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen davon aus, daß das den Gegenstand der Baubewilligung bildende Gebäude "im nordöstlichen Bereich zumindest unmittelbar an die Nachbargrundgrenze" angrenze, weshalb es sich bei der in Rede stehenden Außenmauer jedenfalls um eine Feuermauer im Sinne des § 12 der OÖ Bauverordnung handle. Nach einer Wiedergabe des Wortlautes des § 49 Abs. 4 der OÖ Bauordnung 1976 vertrat die Aufsichtsbehörde sodann die Meinung, für die Frage der Zulässigkeit der Vorschreibung von Auflagen sei entscheidungswesentlich, daß projektsändernde Auflagen nur zur Anpassung des Bauvorhabens an die gesetzlichen Erfordernisse zulässig seien. Keinesfalls dürften Auflagen das eingereichte Projekt in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszweckes verändern. Im vorliegenden Fall sei dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für verschiedene genehmigungspflichtige Umbauarbeiten erteilt worden. Diese würden die Errichtung eines Rauchfanges, den Einbau eines WC im

1. Obergeschoß sowie die Umwidmung der Küche und des Zimmers an der Südseite des Erdgeschoßes für gewerbliche Zwecke umfassen. Die Aufsichtsbehörde vertrete dazu die Auffassung, daß das in Rede stehende Projekt durch die bekämpfte Vorschreibung nicht wesentlich verändert werde und daher die Auflage zulässig bzw. zur Anpassung an die Bestimmungen des § 12 der OÖ Bauverordnung notwendig gewesen sei.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die erst- und zweitmitbeteiligte Partei erwogen:

In Erwiderung auf ein diesbezügliches einleitendes Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof bereits in dem erwähnten Vorerkenntnis zum Ausdruck gebracht hat, daß es sich bei der in Rede stehenden Mauer um eine solche im Sinne des § 12 der OÖ Bauverordnung handle und nicht zu erkennen sei, daß die derzeit gegebenen Öffnungen in dieser Außenmauer auf Grund auch gegenüber den Nachbarn rechtswirksamer Bewilligungen als konsensgemäß anzusehen seien. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch ausdrücklich hervorgehoben, daß unter Zugrundelegung des Urteiles des Kreisgerichtes Wels vom 27. November 1978 davon auszugehen sei, daß das den Gegenstand der Baubewilligung bildende Gebäude im nordöstlichen Bereich zumindest unmittelbar an die Grundgrenze der Nachbarn angrenze, sodaß diesbezüglich die Darstellung im bewilligten Lageplan nicht zutreffe.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten und keine Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden, wenn sie im fortgesetzten Verfahren angenommen hat, daß die gegenständliche Mauer einerseits nach § 12 der OÖ Bauverordnung zu beurteilen ist und andererseits die derzeit gegebenen Öffnungen in dieser Mauer nicht als baubehördlich bewilligt anzusehen sind.

Zu der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers, daß "ein Umbau dieser Außenmauer jedenfalls durch das gegenständliche Bauansuchen in keiner Weise beabsichtigt war", weshalb ihm unverständlich bleibe, warum "diese Außenmauer überhaupt Gegenstand des Bauansuchens wurde", hat die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend bemerkt, daß die in Rede stehenden Maueröffnungen im Einreichplan dargestellt sind, weshalb sie als Bestandteil des eingereichten Projektes anzusehen sind und deren Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften zu prüfen war. An diesem Beurteilungsergebnis vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er könne sich das nur so erklären, "daß der planende Baumeister auf Grund eines alten Einreichplanes irrtümlich Fensteröffnungen einzeichnete, deren Ausführung nie geplant war", nichts zu ändern, weil in erster Linie der dem Bauansuchen gemäß § 43 Abs. 2 lit. d der OÖ Bauordnung 1976 anzuschließende Bauplan (§ 44 leg. cit.) für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgebend ist. Einen diesbezüglichen Irrtum über das Ausmaß des Vorhabens hätte sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, wobei seiner Kritik, wäre ihm "dieses Mißverständnis etwa durch einen konkreten Vorhalt der Baubehörde früher aufgefallen", so hätte er "von vornherein klarstellen können, daß insofern keine Änderungen beabsichtigt waren", entgegenzuhalten ist, daß der Gerichtshof in seinem Vorerkenntnis die Auffassung vertreten hat, es könne "nicht ausgeschlossen werden, daß ... in diesem Plan dargestellte Öffnungen in dieser Außenmauer Gegenstand des Bewilligungsbescheides der Behörde erster Instanz sind". Es kann der belangten Behörde daher keine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden, wenn sie davon ausgegangen ist, daß diese Öffnungen Gegenstand des Bauansuchens sind. Es steht dem Beschwerdeführer im übrigen jederzeit frei, ein in dieser Hinsicht geändertes Projekt zum Gegenstand eines neuerlichen Bauansuchens zu machen und eine allfällige diesbezügliche Baubewilligung anstelle jener zu konsumieren, welche mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berufungsbescheid erteilt worden ist.

Schließlich ist der Beschwerdeführer der Meinung, daß die im erwähnten Berufungsbescheid vorgeschriebene Auflage, wonach "die in der nördlichen Außenmauer befindlichen Fenster- und Türöffnungen brandbeständig zu verschließen sind", rechtswidrig sei, weil es sich dabei um eine nach der OÖ Bauordnung 1976 unzulässige projektsändernde Auflage handle.

Gemäß § 49 Abs. 4 der OÖ Bauordnung 1976 sind bei der Erteilung der Baubewilligung die gemäß § 23 und der Durchführungsvorschriften hiezu sowie sonstiger baurechtlicher Bestimmungen im Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Bedingungen und Auflagen

a)

für das Bauvorhaben selbst,

b)

für die Ausführung des Bauvorhabens und

c)

für die Erhaltung und die Benützung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens

vorzuschreiben.

Zufolge § 12 Abs. 1 der seit dem Landesgesetz LGBl. Nr. 37/1989 auf Gesetzesstufe stehenden OÖ Bauverordnung sind Feuermauern mindestens brandbeständig ausgeführte, öffnungslose Außenwände, die das Übergreifen von Bränden auf Nachbarliegenschaften verhindern oder wenigstens erschweren sollen. Aus Abs. 9 dieser Gesetzesstelle ergibt sich, daß in Feuermauern Türen und andere Öffnungen unzulässig sind.

Wie schon ausgeführt worden ist, hat der Gerichtshof bereits in seinem Vorerkenntnis die Auffassung vertreten, daß es sich bei der in Rede stehenden Mauer um eine solche im Sinne des § 12 der OÖ Bauverordnung handelt, weshalb lediglich zu prüfen bleibt, ob die Vorschreibung der schon wiedergegebenen Auflage der Vorschrift des § 49 Abs. 4 der OÖ Bauordnung 1976 entspricht.

Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß es sich bei der Regelung des § 12 Abs. 9 der OÖ Bauverordnung über die Unzulässigkeit von Türen und anderen Öffnungen in Feuermauern im Sinne des § 49 Abs. 4 der OÖ Bauordnung 1976 um eine baurechtliche Vorschrift im Interesse des Brandschutzes handelt, weshalb die im Gegenstande erfolgte Vorschreibung, derzufolge "die in der nördlichen Außenmauer befindlichen Fenster- und Türöffnungen brandbeständig zu schließen sind", als eine Auflage im Sinne dieser zwingenden Vorschrift der Bauordnung zu qualifizieren ist, um das Projekt unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes an die gesetzlichen Erfordernisse anzupassen. Auch nach Ansicht des Gerichtshofes kann nicht von einer unzulässigen projektsändernden Auflage die Rede sein, weil nur die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen erzielt werden soll, zumal die beabsichtigte Verwendung der Räume nicht verhindert wird.

Die belangte Behörde hat der Vorstellung des Beschwerdeführers sohin mit Recht keine Folge gegeben, weshalb sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050122.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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