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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat auch eine Zurückweisungsentscheidung gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheides ist (Hinweis E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). Dazu gehört jedenfalls die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung.Das Verwaltungsgericht hat auch eine Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 27, VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheides ist (Hinweis E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). Dazu gehört jedenfalls die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220107.L02Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019