Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §70b Abs3;Rechtssatz
Ausgehend von der Rechtslage, wie sie ohne die mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52, eingeführte Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988 bestünde, und von den Gründen, aus denen sie eingeführt wurde (Hinweis Regierungsvorlage, 113 BlgNR 24. GP 5 und 66), kann kein Zweifel daran bestehen, dass ihr zweiter Satz wörtlich zu verstehen ist und die Einkommensverminderung im "Jahr der Beitragsleistung" (hier: die Summe dieser Einkommensverminderungen) eine Obergrenze für die "negativen Sonderausgaben" im Jahr der Rückzahlung bildet. Der Aufwertungsbetrag nach § 70b Abs. 3 ASVG ist auch kein "Vorwegbezug" einer "Pension".Ausgehend von der Rechtslage, wie sie ohne die mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 52, eingeführte Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, EStG 1988 bestünde, und von den Gründen, aus denen sie eingeführt wurde (Hinweis Regierungsvorlage, 113 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5 und 66), kann kein Zweifel daran bestehen, dass ihr zweiter Satz wörtlich zu verstehen ist und die Einkommensverminderung im "Jahr der Beitragsleistung" (hier: die Summe dieser Einkommensverminderungen) eine Obergrenze für die "negativen Sonderausgaben" im Jahr der Rückzahlung bildet. Der Aufwertungsbetrag nach Paragraph 70 b, Absatz 3, ASVG ist auch kein "Vorwegbezug" einer "Pension".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130013.L01Im RIS seit
29.06.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017