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E6JNorm
62012CJ0219 Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr VORAB;Rechtssatz
Aus den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-219/12, Thomas Fuchs, Rn 18, 22, 26, 34, 36, und der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 7. März 2013, Rn 34, die sich darauf bezogen, dass eine Photovoltaikanlage am Dach eines Wohnhauses errichtet und betrieben wurde, ist abzuleiten, dass den Ausgangsumsätzen (Elektrizitätslieferungen) im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Erzeugung und Einspeisung von elektrischem Strom mittels einer Photovoltaikanlage ausschließlich jene Eingangsumsätze zuzurechnen sind, die sich auf die Photovoltaikanlage selbst (Solarzellenpaneele samt Montage) beziehen. Aufwendungen zur Errichtung eines Daches (oder auch des Hauses) sind nicht dieser unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0219 Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150027.J03Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018