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22/02 ZivilprozessordnungNorm
BAO §116 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 116 Abs. 2 BAO besteht eine Bindung der Abgabenbehörde an Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden werden, nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Daher besteht keine Bindung der Abgabenbehörden an gerichtliche Entscheidungen im Zivilprozess (Ritz, BAO5, § 116 Tz 6). Umso weniger kann aber eine Bindung der Abgabenbehörde an eine vor Gericht erzielte (bloße) Vereinbarung (iSd § 433 Abs. 1 ZPO) der Parteien abgeleitet werden. Die Beurteilung, ob eine - vor Gericht vereinbarte oder allenfalls durch Zivilurteil zugesprochene - Leistung als Betriebsausgabe oder aber als (verdeckte) Ausschüttung zu berücksichtigen ist, obliegt alleine den Abgabenbehörden. Insoweit besteht auch keine Belehrungspflicht des Zivilrichters im Rahmen eines Verfahrens nach § 433 Abs. 1 ZPO.Gemäß Paragraph 116, Absatz 2, BAO besteht eine Bindung der Abgabenbehörde an Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden werden, nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Daher besteht keine Bindung der Abgabenbehörden an gerichtliche Entscheidungen im Zivilprozess (Ritz, BAO5, Paragraph 116, Tz 6). Umso weniger kann aber eine Bindung der Abgabenbehörde an eine vor Gericht erzielte (bloße) Vereinbarung (iSd Paragraph 433, Absatz eins, ZPO) der Parteien abgeleitet werden. Die Beurteilung, ob eine - vor Gericht vereinbarte oder allenfalls durch Zivilurteil zugesprochene - Leistung als Betriebsausgabe oder aber als (verdeckte) Ausschüttung zu berücksichtigen ist, obliegt alleine den Abgabenbehörden. Insoweit besteht auch keine Belehrungspflicht des Zivilrichters im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 433, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150021.J04Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017