RS Vwgh 2017/6/1 Ro 2016/15/0021

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Veröffentlicht am 01.06.2017
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;
ZPO §433 Abs1;

Rechtssatz

Durch den Abschluss eines Vergleichs vor Gericht kann die Fremdüblichkeit nicht hergestellt werden, ändert sich doch durch diese Form der Vereinbarung nichts am fremdunüblichen Inhalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150021.J03

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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