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22/02 ZivilprozessordnungNorm
BAO §22;Rechtssatz
Durch den Abschluss eines Vergleichs vor Gericht kann die Fremdüblichkeit nicht hergestellt werden, ändert sich doch durch diese Form der Vereinbarung nichts am fremdunüblichen Inhalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150021.J03Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017