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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §114 Abs1;Rechtssatz
Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung kommt dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu.Die Aufhebung nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung kommt dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150034.J02Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017