RS Vwgh 2017/6/1 Ro 2015/15/0017

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Veröffentlicht am 01.06.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0022 E 24. September 1996 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei nicht durch Nahebeziehung verbundenen Vertragspartnern kann üblicherweise davon ausgegangen werden, daß eine Vereinbarung über die Gewinnverteilung einer Mitunternehmerschaft dem Beitrag der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes entspricht. Sobald aber Nahebeziehungen

bestehen, kann ein mangelnder Interessengegensatz bewirken, daß Gewinnanteile aus privaten Gründen einer Person zugewiesen werden (Hinweis E 24.10.1995, 92/14/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150017.J01

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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