Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §343 Abs2 Z4;Rechtssatz
Im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung besteht eine Bindung in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die Verurteilung wird in allseits bindender Weise über die Begehung der Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht abgesprochen. Diese Bindung hat zur Folge, dass damit die Tatsache der Handlung (bzw. Unterlassung), derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht und eine nochmalige Beurteilung nicht (mehr) zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, 2013/03/0070; siehe ferner die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, und vom 29. April 2011, 2009/09/0043). Eine gesonderte Prüfung und Beurteilung der Schuldform hätte dann zu erfolgen, wenn bei einem Fahrlässigkeitsdelikt im Strafurteil zum Verschuldensgrad keine hinreichende Aussage getroffen würde (vgl. Kletter in Sonntag, ASVG7 § 343 Rz 34).Im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung besteht eine Bindung in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die Verurteilung wird in allseits bindender Weise über die Begehung der Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht abgesprochen. Diese Bindung hat zur Folge, dass damit die Tatsache der Handlung (bzw. Unterlassung), derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht und eine nochmalige Beurteilung nicht (mehr) zulässig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, 2013/03/0070; siehe ferner die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, und vom 29. April 2011, 2009/09/0043). Eine gesonderte Prüfung und Beurteilung der Schuldform hätte dann zu erfolgen, wenn bei einem Fahrlässigkeitsdelikt im Strafurteil zum Verschuldensgrad keine hinreichende Aussage getroffen würde vergleiche Kletter in Sonntag, ASVG7 Paragraph 343, Rz 34).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080076.J03Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017