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24/01 StrafgesetzbuchNorm
ASVG §343 Abs2 Z4;Rechtssatz
Maßgeblich für die Erfüllung eines der Erlöschenstatbestände hinsichtlich eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Vertragsarzt oder der Vertrags-Gruppenpraxis und dem Träger der Krankenversicherung wegen strafgerichtlicher Verurteilung ist der Umstand, welche Schuldform dem rechtskräftigen strafgerichtlichen Schuldspruch zugrunde liegt und ob diese Verurteilung einem Erlöschenstatbestand entspricht. Hingegen kommt es nicht auf jenen Schuldbegriff an, der gemäß § 32 StGB bloß die Grundlage für die Strafzumessung bzw. den Strafausspruch bildet (vgl. in dem Sinn auch OGH vom 21. August 2008, 15 Os 64/08p, und vom 7. Oktober 2010, 12 Os 177/09k, wonach das in einem Straftatbestand vorgesehene "schwere Verschulden" strikt von der Strafzumessungsschuld nach § 32 StGB zu unterscheiden ist; vgl. ferner OGH RIS-Justiz RS0088758 zur gebotenen Trennung von Strafbegründungs- und Strafzumessungsschuld).Maßgeblich für die Erfüllung eines der Erlöschenstatbestände hinsichtlich eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Vertragsarzt oder der Vertrags-Gruppenpraxis und dem Träger der Krankenversicherung wegen strafgerichtlicher Verurteilung ist der Umstand, welche Schuldform dem rechtskräftigen strafgerichtlichen Schuldspruch zugrunde liegt und ob diese Verurteilung einem Erlöschenstatbestand entspricht. Hingegen kommt es nicht auf jenen Schuldbegriff an, der gemäß Paragraph 32, StGB bloß die Grundlage für die Strafzumessung bzw. den Strafausspruch bildet vergleiche in dem Sinn auch OGH vom 21. August 2008, 15 Os 64/08p, und vom 7. Oktober 2010, 12 Os 177/09k, wonach das in einem Straftatbestand vorgesehene "schwere Verschulden" strikt von der Strafzumessungsschuld nach Paragraph 32, StGB zu unterscheiden ist; vergleiche ferner OGH RIS-Justiz RS0088758 zur gebotenen Trennung von Strafbegründungs- und Strafzumessungsschuld).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080076.J02Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017