RS Vwgh 2017/6/1 Ra 2017/15/0037

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Veröffentlicht am 01.06.2017
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/15/0033 B 29. März 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Die in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen. Ob die Beweiswürdigung in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa VwGH vom 28. Oktober 2010, 2009/15/0011).Die in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen. Ob die Beweiswürdigung in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche etwa VwGH vom 28. Oktober 2010, 2009/15/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017150037.L01

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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