RS Vwgh 2017/6/1 Ra 2017/08/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/08/0023 E 1. Juni 2017

Rechtssatz

Es ist der Vollziehung z.B. im Rahmen der Erlassung eines Bescheides nicht möglich, gleichsam als generelle Norm für den Fall, dass ein bestimmter, in einem "Tatbestand" umschriebener Sachverhalt tatsächlich eintreten sollte, eine bestimmte Rechtsfolge vorzusehen, an die sich spätere Erledigungen der Vollziehung zu halten hätten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, 2012/08/0157).Es ist der Vollziehung z.B. im Rahmen der Erlassung eines Bescheides nicht möglich, gleichsam als generelle Norm für den Fall, dass ein bestimmter, in einem "Tatbestand" umschriebener Sachverhalt tatsächlich eintreten sollte, eine bestimmte Rechtsfolge vorzusehen, an die sich spätere Erledigungen der Vollziehung zu halten hätten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, 2012/08/0157).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080022.L05

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten