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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/08/0023 E 1. Juni 2017Rechtssatz
Es ist der Vollziehung z.B. im Rahmen der Erlassung eines Bescheides nicht möglich, gleichsam als generelle Norm für den Fall, dass ein bestimmter, in einem "Tatbestand" umschriebener Sachverhalt tatsächlich eintreten sollte, eine bestimmte Rechtsfolge vorzusehen, an die sich spätere Erledigungen der Vollziehung zu halten hätten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, 2012/08/0157).Es ist der Vollziehung z.B. im Rahmen der Erlassung eines Bescheides nicht möglich, gleichsam als generelle Norm für den Fall, dass ein bestimmter, in einem "Tatbestand" umschriebener Sachverhalt tatsächlich eintreten sollte, eine bestimmte Rechtsfolge vorzusehen, an die sich spätere Erledigungen der Vollziehung zu halten hätten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, 2012/08/0157).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080022.L05Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017