RS Vwgh 2017/6/1 Ra 2017/08/0022

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Veröffentlicht am 01.06.2017
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/08/0023 E 1. Juni 2017

Rechtssatz

Wurde in einem ersten Verfahren, an dem bestimmte Parteien beteiligt waren und rechtliches Gehör erhielten, über die erste Hauptfrage (den ersten Streitgegenstand) rechtskräftig entschieden, so bindet diese Entscheidung die genannten Parteien sowie die Behörden und die Gerichte in einem zweiten Verfahren, in dem sich die erste Hauptfrage (die rechtskräftige Entscheidung über den vorgelagerten Streitgegenstand) nunmehr als Vorfrage im Rahmen der zweiten Hauptfrage (des zweiten Streitgegenstands) stellt. Im Hinblick auf die prozessökonomischen Zielsetzungen des § 38 AVG ist daher eine Rechtsfrage in einem späteren Verfahren nur dann eine Vorfrage im Sinn dieser Bestimmung, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das im früheren Verfahren als Streitgegenstand für sich allein Gegenstand einer für die Behörde und die Parteien bindenden Entscheidung einer anderen Behörde ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 6).Wurde in einem ersten Verfahren, an dem bestimmte Parteien beteiligt waren und rechtliches Gehör erhielten, über die erste Hauptfrage (den ersten Streitgegenstand) rechtskräftig entschieden, so bindet diese Entscheidung die genannten Parteien sowie die Behörden und die Gerichte in einem zweiten Verfahren, in dem sich die erste Hauptfrage (die rechtskräftige Entscheidung über den vorgelagerten Streitgegenstand) nunmehr als Vorfrage im Rahmen der zweiten Hauptfrage (des zweiten Streitgegenstands) stellt. Im Hinblick auf die prozessökonomischen Zielsetzungen des Paragraph 38, AVG ist daher eine Rechtsfrage in einem späteren Verfahren nur dann eine Vorfrage im Sinn dieser Bestimmung, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das im früheren Verfahren als Streitgegenstand für sich allein Gegenstand einer für die Behörde und die Parteien bindenden Entscheidung einer anderen Behörde ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 6).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080022.L03

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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