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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/08/0023 E 1. Juni 2017Rechtssatz
Wurde in einem ersten Verfahren, an dem bestimmte Parteien beteiligt waren und rechtliches Gehör erhielten, über die erste Hauptfrage (den ersten Streitgegenstand) rechtskräftig entschieden, so bindet diese Entscheidung die genannten Parteien sowie die Behörden und die Gerichte in einem zweiten Verfahren, in dem sich die erste Hauptfrage (die rechtskräftige Entscheidung über den vorgelagerten Streitgegenstand) nunmehr als Vorfrage im Rahmen der zweiten Hauptfrage (des zweiten Streitgegenstands) stellt. Im Hinblick auf die prozessökonomischen Zielsetzungen des § 38 AVG ist daher eine Rechtsfrage in einem späteren Verfahren nur dann eine Vorfrage im Sinn dieser Bestimmung, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das im früheren Verfahren als Streitgegenstand für sich allein Gegenstand einer für die Behörde und die Parteien bindenden Entscheidung einer anderen Behörde ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 6).Wurde in einem ersten Verfahren, an dem bestimmte Parteien beteiligt waren und rechtliches Gehör erhielten, über die erste Hauptfrage (den ersten Streitgegenstand) rechtskräftig entschieden, so bindet diese Entscheidung die genannten Parteien sowie die Behörden und die Gerichte in einem zweiten Verfahren, in dem sich die erste Hauptfrage (die rechtskräftige Entscheidung über den vorgelagerten Streitgegenstand) nunmehr als Vorfrage im Rahmen der zweiten Hauptfrage (des zweiten Streitgegenstands) stellt. Im Hinblick auf die prozessökonomischen Zielsetzungen des Paragraph 38, AVG ist daher eine Rechtsfrage in einem späteren Verfahren nur dann eine Vorfrage im Sinn dieser Bestimmung, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das im früheren Verfahren als Streitgegenstand für sich allein Gegenstand einer für die Behörde und die Parteien bindenden Entscheidung einer anderen Behörde ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 6).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080022.L03Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017