RS Vwgh 2017/6/1 Ra 2017/08/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/08/0023 E 1. Juni 2017

Rechtssatz

Die (rechtskräftige) Feststellung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses im Rahmen der Vollziehung (in einem Erkenntnis bzw. in einem Bescheid) bezieht sich - schon aus Gründen der Absicherung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den (abgesehen von den Fällen einer Wiederaufnahme) endgültig einer Entscheidung unterworfenen Streitgegenstand (Sache) - immer auf einen bestimmten im Erkenntnis festgestellten Sachverhalt, aus dem durch Anwendung der Rechtsordnung mit Wirkung für die am Verfahren beteiligten Parteien die festzustellenden Rechtsfolgen abgeleitet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/08/0157, und vom 4. August 2014, 2012/08/0132).Die (rechtskräftige) Feststellung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses im Rahmen der Vollziehung (in einem Erkenntnis bzw. in einem Bescheid) bezieht sich - schon aus Gründen der Absicherung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den (abgesehen von den Fällen einer Wiederaufnahme) endgültig einer Entscheidung unterworfenen Streitgegenstand (Sache) - immer auf einen bestimmten im Erkenntnis festgestellten Sachverhalt, aus dem durch Anwendung der Rechtsordnung mit Wirkung für die am Verfahren beteiligten Parteien die festzustellenden Rechtsfolgen abgeleitet werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/08/0157, und vom 4. August 2014, 2012/08/0132).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080022.L01

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten