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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/08/0023 E 1. Juni 2017Rechtssatz
Die (rechtskräftige) Feststellung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses im Rahmen der Vollziehung (in einem Erkenntnis bzw. in einem Bescheid) bezieht sich - schon aus Gründen der Absicherung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den (abgesehen von den Fällen einer Wiederaufnahme) endgültig einer Entscheidung unterworfenen Streitgegenstand (Sache) - immer auf einen bestimmten im Erkenntnis festgestellten Sachverhalt, aus dem durch Anwendung der Rechtsordnung mit Wirkung für die am Verfahren beteiligten Parteien die festzustellenden Rechtsfolgen abgeleitet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/08/0157, und vom 4. August 2014, 2012/08/0132).Die (rechtskräftige) Feststellung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses im Rahmen der Vollziehung (in einem Erkenntnis bzw. in einem Bescheid) bezieht sich - schon aus Gründen der Absicherung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den (abgesehen von den Fällen einer Wiederaufnahme) endgültig einer Entscheidung unterworfenen Streitgegenstand (Sache) - immer auf einen bestimmten im Erkenntnis festgestellten Sachverhalt, aus dem durch Anwendung der Rechtsordnung mit Wirkung für die am Verfahren beteiligten Parteien die festzustellenden Rechtsfolgen abgeleitet werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/08/0157, und vom 4. August 2014, 2012/08/0132).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080022.L01Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017