RS Vwgh 2017/6/1 Ra 2017/06/0040

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Veröffentlicht am 01.06.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0075 Ra 2017/06/0076 Ra 2017/06/0077 Ra 2017/06/0078 Ra 2017/06/0079 Ra 2017/06/0086 Ra 2017/06/0081 Ra 2017/06/0082 Ra 2017/06/0083 Ra 2017/06/0084 Ra 2017/06/0085 Ra 2017/06/0080

Rechtssatz

Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wurden zwar die Organisation und die Tätigkeiten der zentralen Posteingangsstelle in der Kanzlei des Vertreters der Revisionswerber dargetan, jedoch nicht behauptet, dass organisatorische Maßnahmen getroffen worden seien, die die tatsächliche Vorlage der im elektronischen Rechtsverkehr eingelangten Schriftstücke an die einzelnen Sachbearbeiter gewährleisten sollen. Der VwGH hat zu insofern gleichgelagerten Sachverhalten betreffend herkömmlich im Postweg eingelangter Sendungen ausgesprochen, dass bei der Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei vorzukehren ist, dass Einlaufstücke nicht so bearbeitet werden, dass die Möglichkeit ihrer Verlegung in anderen Akten besteht, bevor sie der Rechtsanwalt überhaupt zu Gesicht bekommen hat; im Wiedereinsetzungsantrag ist darzutun, inwiefern die Vorlage der Eingangsstücke überwacht wurde, das heißt mit welchen organisatorischen Maßnahmen dem etwaigen "Verschwinden" von Eingangsstücken zu begegnen versucht werde (Hinweis E vom 26. April 2013, 2013/07/0045, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060040.L03

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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