RS Vwgh 2017/6/1 Ra 2017/06/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0075 Ra 2017/06/0076 Ra 2017/06/0077 Ra 2017/06/0078 Ra 2017/06/0079 Ra 2017/06/0086 Ra 2017/06/0081 Ra 2017/06/0082 Ra 2017/06/0083 Ra 2017/06/0084 Ra 2017/06/0085 Ra 2017/06/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0296 B 22. Februar 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Insbesondere muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür Sorge zu tragen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl zB VwGH vom 29. April 2011, 2011/02/0111, mwN). Der Wiedereinsetzung schadet ein solches Versagen dann nicht, wenn dem Rechtsanwalt nur ein minderer Grad des Versehens vorgeworfen werden kann. Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl zB VwGH vom 15. Juni 2010, 2010/22/0078, mwN). Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwaltes bei der Kontrolle seines Kanzleiapparates und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalls bedingte entschuldbare Fehlleistung gewesen sind (vgl VwGH vom 9. November 2016, Ra 2016/10/0071).Insbesondere muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür Sorge zu tragen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche zB VwGH vom 29. April 2011, 2011/02/0111, mwN). Der Wiedereinsetzung schadet ein solches Versagen dann nicht, wenn dem Rechtsanwalt nur ein minderer Grad des Versehens vorgeworfen werden kann. Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche zB VwGH vom 15. Juni 2010, 2010/22/0078, mwN). Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwaltes bei der Kontrolle seines Kanzleiapparates und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalls bedingte entschuldbare Fehlleistung gewesen sind vergleiche VwGH vom 9. November 2016, Ra 2016/10/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060040.L01

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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