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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
§ 18 Abs. 2 Bgld BauG 1997 normiert das Erfordernis, dem Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Aus Plänen, die für ein anderes Verfahren erstellt wurden, ergibt sich - abgesehen von der Unzulässigkeit eines solchen Verweises - naturgemäß nicht, was genehmigter Bestand und was Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens ist. Dass "ein Einreichplan vorhanden ist" bzw. "die Behörde in Kenntnis des originalen Einreichplanes ist", reicht eben nicht aus, um das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben beurteilen zu können.Paragraph 18, Absatz 2, Bgld BauG 1997 normiert das Erfordernis, dem Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Aus Plänen, die für ein anderes Verfahren erstellt wurden, ergibt sich - abgesehen von der Unzulässigkeit eines solchen Verweises - naturgemäß nicht, was genehmigter Bestand und was Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens ist. Dass "ein Einreichplan vorhanden ist" bzw. "die Behörde in Kenntnis des originalen Einreichplanes ist", reicht eben nicht aus, um das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben beurteilen zu können.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060024.L01Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017