RS Vwgh 2017/6/1 Ra 2017/06/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2017
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauG Bgld 1997 §18 Abs2;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

§ 18 Abs. 2 Bgld BauG 1997 normiert das Erfordernis, dem Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Aus Plänen, die für ein anderes Verfahren erstellt wurden, ergibt sich - abgesehen von der Unzulässigkeit eines solchen Verweises - naturgemäß nicht, was genehmigter Bestand und was Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens ist. Dass "ein Einreichplan vorhanden ist" bzw. "die Behörde in Kenntnis des originalen Einreichplanes ist", reicht eben nicht aus, um das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben beurteilen zu können.Paragraph 18, Absatz 2, Bgld BauG 1997 normiert das Erfordernis, dem Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Aus Plänen, die für ein anderes Verfahren erstellt wurden, ergibt sich - abgesehen von der Unzulässigkeit eines solchen Verweises - naturgemäß nicht, was genehmigter Bestand und was Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens ist. Dass "ein Einreichplan vorhanden ist" bzw. "die Behörde in Kenntnis des originalen Einreichplanes ist", reicht eben nicht aus, um das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben beurteilen zu können.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060024.L01

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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