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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Für steuerliche Zwecke ist zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellschafter zu unterscheiden. Als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kommen solche Zuwendungen nicht in Betracht, die nicht durch die Geschäftsführungs- oder sonstigen Tätigkeit, sondern durch die Gesellschafterstellung veranlasst sind. Ausschüttungen jeder - auch verdeckter - Art zählen nicht zu den Einkünften iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 (vgl. VwGH vom 30. April 2003, 2001/13/0320, mwN).Für steuerliche Zwecke ist zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellschafter zu unterscheiden. Als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 kommen solche Zuwendungen nicht in Betracht, die nicht durch die Geschäftsführungs- oder sonstigen Tätigkeit, sondern durch die Gesellschafterstellung veranlasst sind. Ausschüttungen jeder - auch verdeckter - Art zählen nicht zu den Einkünften iSd Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 vergleiche VwGH vom 30. April 2003, 2001/13/0320, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150059.L03Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017