RS Vwgh 2017/6/1 Ra 2016/15/0059

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Veröffentlicht am 01.06.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280 Abs1 lite;
BAO §93 Abs3 lita;
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Die Begründung muss insbesondere erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. VwGH vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/13/0005, mwN). Das Bundesfinanzgericht schildert im vorliegenden Fall zwar ausführlich den Verfahrensgang und den Inhalt der im Verfahren erstatteten Eingaben sowie die Begründung der Erledigungen des Finanzamts. Dies kann aber die Darstellung des Sachverhalts nicht ersetzen (vgl. etwa VwGH vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, mwN).Die Begründung muss insbesondere erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet vergleiche VwGH vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/13/0005, mwN). Das Bundesfinanzgericht schildert im vorliegenden Fall zwar ausführlich den Verfahrensgang und den Inhalt der im Verfahren erstatteten Eingaben sowie die Begründung der Erledigungen des Finanzamts. Dies kann aber die Darstellung des Sachverhalts nicht ersetzen vergleiche etwa VwGH vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150059.L02

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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