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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §280 Abs1 lite;Rechtssatz
Die Begründung muss insbesondere erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. VwGH vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/13/0005, mwN). Das Bundesfinanzgericht schildert im vorliegenden Fall zwar ausführlich den Verfahrensgang und den Inhalt der im Verfahren erstatteten Eingaben sowie die Begründung der Erledigungen des Finanzamts. Dies kann aber die Darstellung des Sachverhalts nicht ersetzen (vgl. etwa VwGH vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, mwN).Die Begründung muss insbesondere erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet vergleiche VwGH vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/13/0005, mwN). Das Bundesfinanzgericht schildert im vorliegenden Fall zwar ausführlich den Verfahrensgang und den Inhalt der im Verfahren erstatteten Eingaben sowie die Begründung der Erledigungen des Finanzamts. Dies kann aber die Darstellung des Sachverhalts nicht ersetzen vergleiche etwa VwGH vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150059.L02Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017