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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/15/0259 E 28. April 2011 VwSlg 8640 F/2011 RS 1Stammrechtssatz
Wird das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt, sind die Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 330 "Schadenersatzleistungen" unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1981, 681/78, VwSlg 5607 F/1981). Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2006, 2002/13/0091, und vom 30. Mai 2001, 95/13/0288). Für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen ist demnach entscheidend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneidet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0048).Wird das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt, sind die Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar vergleiche Doralt, EStG11, Paragraph 4, Tz 330 "Schadenersatzleistungen" unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1981, 681/78, VwSlg 5607 F/1981). Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2006, 2002/13/0091, und vom 30. Mai 2001, 95/13/0288). Für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen ist demnach entscheidend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneidet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150070.L01Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017